Das Jahr 2006 wird spannend für die Anwaltschaft. Dafür sorgt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Zwei dort anhängige Verfahren könnten im nächsten Jahr das eben erst reformierte Recht der Anwaltsvergütung erneut tüchtig durcheinander wirbeln.
BERLIN. Möglicherweise könnte Karlsruhe mit einem Tabu brechen und Anwälten - zumindest in bestimmten Fällen - das Recht geben, sich abhängig vom Erfolg bezahlen zu lassen.
Wie viel Geld Anwälte für ihre Dienste verlangen können, ist in Deutschland strikt reguliert. Je nach Streitwert werden gesetzlich genau festgelegte Gebühren fällig. In den letzten Jahren ist dieses System zwar erheblich in Bewegung geraten (s. "Gebührenordnung unter Druck" am Ende des Artikels). Verboten bleibt aber, mit dem Mandanten Erfolgshonorare zu vereinbaren.
Anwälte dürfen sich nicht mit erfolgsabhängigen Boni oder gar - wie man dies aus amerikanischen Gerichtsfilmen kennt - mit einer Quote am erstrittenen Betrag bezahlen lassen. Argument: Anwälte sollen sich nicht ausschließlich am Erfolg orientieren, sondern unabhängiges "Organ der Rechtspflege" bleiben. In den großen Wirtschaftskanzleien, die bei Unternehmenskäufen und-fusionen beraten, sind Erfolgsboni zwar unter der Hand gang und gäbe. Aber der Normalanwalt riskiert massiven Ärger mit der Anwaltskammer, wenn er sich erfolgsabhängig bezahlen lässt.
Doch die Zweifel, ob dieses Verbot in seiner ganzen Rigidität richtig ist, wachsen. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde einer Dresdener Anwältin anhängig, die vom Anwaltsgericht zu einer Geldbuße von 25 000 Euro verurteilt worden war. Ihr Vergehen: Sie hatte ein Mandat auf Erfolgshonorarbasis angenommen. Zwei US-amerikanische Erben eines in der NS-Zeit enteigneten Juden hatten sie beauftragt, für ihre Entschädigung zu kämpfen, und ihr als Bezahlung ein Drittel des erstrittenen Betrags versprochen.
Nach Meinung des Freiburger Anwaltsrechtsexperten Michael Kleine-Cosack, der die Anwältin in Karlsruhe vertritt, ist das Verbot zumindest in einem solchen Fall klar verfassungswidrig: Die beiden US-Erben seien mittellos gewesen und hätten die Anwaltskostenvorschüsse nicht aufbringen können. Der Zugang zur staatlichen Prozesskostenhilfe sei ihnen versperrt, da es um außergerichtliche Beratung gegangen sei. Ohne Erfolgshonorar hätte es für sie keine Möglichkeit gegeben, zu anwaltlicher Hilfe und damit zu ihrem Recht zu kommen.
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Beim Bundesverfassungsgericht hat die Klage die erste Hürde bereits genommen: Der zuständige Richter Reinhard Gaier hat die Verfassungsbeschwerde angenommen und den einschlägigen Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet (Az.: 1 BvR 2576/04). Die Fragen des Senats scheinen auf Zweifel hinzudeuten: So wollen die Richter wissen, ob ein Erfolgshonorar "tatsächlich zu einer konfliktträchtigen Interessenverquickung" führt. Ferner interessiert sich der Senat für die Frage, ob der Gesetzgeber auf die Unabhängigkeit der Anwälte pochen darf, "wenn er selbst wirtschaftliche Anreize verfahrenslenkender Art geschaffen hat" - etwa indem er die gütliche Streitbeilegung fördert.
In den Anwaltsverbänden ist man gegenüber einer vorsichtigen Lockerung des Verbots durchaus aufgeschlossen: Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt in seiner Antwort Kleine-Cosacks Argumentation, das Verbot dürfe jedenfalls nicht dazu führen, den Zugang zum Recht einzuschränken. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht sich für eine eingeschränkte Freigabe aus, soweit es um bloße Bonusvereinbarungen geht: "Wenn ein Mandant seinen Anwalt motivieren möchte, indem er ihn am Erfolg teilhaben lässt, muss das möglich sein", sagt Vizepräsident Ulrich Scharf.
Aus Karlsruhe ist aber noch eine weitere Entscheidung zu erwarten, die ebenfalls einschneidende Folgen insbesondere für mittelständische Wirtschaftskanzleien haben könnte: Es geht um die seit 2004 geltende Deckelung des Streitwerts im Anwaltsgebührenrecht. Diese sorgt dafür, dass ab 30 Millionen Euro Streitwert die Anwaltsgebühren nicht mehr steigen. Oberhalb dieser Grenze bekommt der Rechtsanwalt gleich viel, egal ob er 30 oder 300 Millionen Euro erstreitet. Argument: Sonst entstünden bei Großverfahren "unangemessene" Gebühren. Das Bestreben, die Anwaltskosten für die öffentlichen Haushalte zu begrenzen, spielte auch eine Rolle.
Gegen diese Deckelung hat die Anwaltskanzlei Kapellmann & Partner aus Mönchengladbach geklagt. Die Kanzlei ist auf große Bausachen spezialisiert, die oft in den acht- oder neunstelligen Bereich hineingehen. Bei Bausachen steige auch in solchen Großverfahren der Aufwand proportional zum Streitwert - damit sei die Übernahme vieler Groß-Mandate nicht mehr rentabel, heißt es in dem Klageschriftsatz, der dem Handelsblatt vorliegt. Außerdem bekomme man ein massives Haftungsproblem: Das Haftungsrisiko und damit die Versicherungskosten wachsen nämlich mit steigendem Streitwert ungebremst weiter, ohne dass man diese Kosten proportional an den Mandanten weitergeben könne.
Beim DAV sieht man gute Erfolgschancen: "Es gibt keinen sachlichen Grund, die Grenze bei 30 Millionen zu ziehen", sagt Achim Krämer, Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses des DAV. Richter Gaier hat auch diese Beschwerde bereits angenommen (Az.: 1 BvR 910/05).
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Gebührenordnung unter Druck
- Fester Rahmen
Rechtsanwälte in Deutschland werden im Regelfall nach festen, gesetzlich festgelegten Gebührensätzen bezahlt. Sie können mit ihren Mandanten zwar auch freie Honorare vereinbaren und etwa nach Stundensätzen abrechnen. Im Voraus Erfolgshonorare zu vereinbaren, ist aber strikt verboten. Vor allem im prozessualen Bereich wird deshalb meistens nach der Gebührenordnung abgerechnet. Ein Grund dafür ist, dass die siegreiche Partei ihre Kosten von der unterlegenen Partei nur erstatten lassen kann, soweit diese im vorgeschriebenen Gebührenrahmen bleiben.
- Druck aus Brüssel
Der EU-Kommission ist diese Art der Marktregulierung seit langem ein Dorn im Auge. Sie hält Gebührenordnungen generell für eine Behinderung des Wettbewerbs der Freiberufler untereinander. Vor allem der ehemalige Wettbewerbskommissar Mario Monti wollte diese Beschränkungen aufbrechen.
- Begrenzte Lockerung
Vor eineinhalb Jahren hat deshalb Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte neu geregelt und in Teilbereichen gelockert. Eine der einschneidendsten Liberalisierungen dabei tritt zum 1. Juli 2006 in Kraft: Ab dann fällt für die außergerichtliche Beratung die Bindung an die gesetzlichen Gebühren weg. Vor allem die Vielzahl kleiner Kanzleien, die ihr Brot mit Miet-, Verkehrs- oder Familiensachen verdienen, muss sich dann erheblich umstellen: Denn diese Sozietäten müssen damit künftig ihr Honorar mit ihren Klienten frei aushandeln. "Die meisten Anwälte sind es aber nicht gewohnt, mit ihren Mandanten über Geld zu sprechen", sagt Ulrich Scharf, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). "Viele haben Angst davor", glaubt Scharf.
