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27.12.2005 

Beim Bundesverfassungsgericht hat die Klage die erste Hürde bereits genommen: Der zuständige Richter Reinhard Gaier hat die Verfassungsbeschwerde angenommen und den einschlägigen Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet (Az.: 1 BvR 2576/04). Die Fragen des Senats scheinen auf Zweifel hinzudeuten: So wollen die Richter wissen, ob ein Erfolgshonorar "tatsächlich zu einer konfliktträchtigen Interessenverquickung" führt. Ferner interessiert sich der Senat für die Frage, ob der Gesetzgeber auf die Unabhängigkeit der Anwälte pochen darf, "wenn er selbst wirtschaftliche Anreize verfahrenslenkender Art geschaffen hat" - etwa indem er die gütliche Streitbeilegung fördert.

In den Anwaltsverbänden ist man gegenüber einer vorsichtigen Lockerung des Verbots durchaus aufgeschlossen: Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt in seiner Antwort Kleine-Cosacks Argumentation, das Verbot dürfe jedenfalls nicht dazu führen, den Zugang zum Recht einzuschränken. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht sich für eine eingeschränkte Freigabe aus, soweit es um bloße Bonusvereinbarungen geht: "Wenn ein Mandant seinen Anwalt motivieren möchte, indem er ihn am Erfolg teilhaben lässt, muss das möglich sein", sagt Vizepräsident Ulrich Scharf.

Aus Karlsruhe ist aber noch eine weitere Entscheidung zu erwarten, die ebenfalls einschneidende Folgen insbesondere für mittelständische Wirtschaftskanzleien haben könnte: Es geht um die seit 2004 geltende Deckelung des Streitwerts im Anwaltsgebührenrecht. Diese sorgt dafür, dass ab 30 Millionen Euro Streitwert die Anwaltsgebühren nicht mehr steigen. Oberhalb dieser Grenze bekommt der Rechtsanwalt gleich viel, egal ob er 30 oder 300 Millionen Euro erstreitet. Argument: Sonst entstünden bei Großverfahren "unangemessene" Gebühren. Das Bestreben, die Anwaltskosten für die öffentlichen Haushalte zu begrenzen, spielte auch eine Rolle.

Gegen diese Deckelung hat die Anwaltskanzlei Kapellmann & Partner aus Mönchengladbach geklagt. Die Kanzlei ist auf große Bausachen spezialisiert, die oft in den acht- oder neunstelligen Bereich hineingehen. Bei Bausachen steige auch in solchen Großverfahren der Aufwand proportional zum Streitwert - damit sei die Übernahme vieler Groß-Mandate nicht mehr rentabel, heißt es in dem Klageschriftsatz, der dem Handelsblatt vorliegt. Außerdem bekomme man ein massives Haftungsproblem: Das Haftungsrisiko und damit die Versicherungskosten wachsen nämlich mit steigendem Streitwert ungebremst weiter, ohne dass man diese Kosten proportional an den Mandanten weitergeben könne.

Beim DAV sieht man gute Erfolgschancen: "Es gibt keinen sachlichen Grund, die Grenze bei 30 Millionen zu ziehen", sagt Achim Krämer, Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses des DAV. Richter Gaier hat auch diese Beschwerde bereits angenommen (Az.: 1 BvR 910/05).

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Gebührenordnung unter Druck.

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