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13.06.2007 
Scheidung

Partner darf Vermögen nicht verjubeln

Während eines Scheidungsverfahrens sollten die Partner darauf achten, Rücklagen für Prozesskosten zu behalten.

Eine beliebte Strategie frisch Getrennter: das eigene Vermögen während des "Trennungsjahres" verringern, um beim sogenannten Zugewinnausgleich möglichst gut abzuschneiden. Denn am Scheidungstag berechnen die Familienrichter das Vermögen der beiden, und wer seit Beginn der Ehe mehr angehäuft hat, muss dem Expartner die Hälfte des Zuwachses abgeben.

Eine Frau aus Hessen hat es mit der strategischen Vermögensminderung aber übertrieben: Zwischen Trennung und Scheidungsverfahren gab sie mehr als 70 000 Euro aus, davon allein 11 000 Euro für Urlaube. Weil sie danach völlig blank war, beantragte sie Prozesskostenhilfe für den Scheidungsprozess. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihr Ansinnen in einem jetzt veröffentlichten Beschluss barsch zurück: Wer "durch leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten" eine finanzielle Notlage "mutwillig" herbeiführe, habe keinen Anspruch auf staatliche Hilfe, stellten die Richter klar (1 WF 152/06). Statt ihr Vermögen binnen weniger Monate zu verjubeln, hätte die Frau für das anstehende Verfahren etwas zurücklegen müssen.

Wenn Paare solchen Strategien die Grundlage entziehen wollen, können sie direkt nach der Trennung eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Dann sind Vermögensänderungen bis zur offiziellen Scheidung egal.

Quelle: Wirtschaftswoche

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