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22.06.2006 

Urteil des Landgerichts bestätigt

Mit dem OLG-Urteil wurde ein gleich lautende Entscheidung des Landgerichts München I vom Februar dieses Jahres bestätigt. Danach ist unter anderen die Klausel unzulässig, wonach ein Prepaid- Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem OLG-Urteil zufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages.

O2 hatte in dem Verfahren betont, dass ohne die Verfallklausel durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Verwaltungskosten entstünden. Die Guthaben müssten registriert und dann auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden, dieser Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.

"Unangemessene Benachteiligung des Kunden"

Schon das Landgericht München I hatte diese Argumente aber nicht gelten lassen. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch, hatte die dort zuständige Kammer im Februar entschieden. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.

Dieser Auffassung des Landgerichts schloss sich nun auch der OLG- Senat ohne Einschränkungen an. Gegen das OLG-Urteil, dessen schriftliche Begründung erst in einigen Wochen vorliegen soll, wurde keine Revision zugelassen. Mit einer so genannten Nichtzulassungsbeschwerde könnte O2 nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof (BGH) aber versuchen, doch noch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem zuständigen BGH-Senat zu bekommen. Die Erfolgsaussichten dafür werden in Juristenkreisen aber als gering eingeschätzt.

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