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28.10.2006 
Umweltschadensgesetz der EU

Risiko der Umwelthaftung steigt

von C. Gesellensetter

Vor wenigen Tagen wurde die neue Umweltschadensrichtlinie der EU verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten haben nun Zeit bis Ende April 2007, um die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Bei zahlreichen Unternehmen macht sich schon jetzt Unruhe breit, denn sie sehen ein kaum kalkulierbares Kostenrisiko auf sich zukommen.

DÜSSELDORF. Es hat gedauert. Fast zwanzig Jahre lang. Doch nun hat Brüssel auf die Katastrophe reagiert. Beim Brand der Schweizer Chemiefirma Sandoz im Jahr 1986 strömten riesige Mengen Giftstoffe in den Rhein. 30 Tonnen Chemikalien, davon 10 Tonnen hochtoxische Pestizide sorgten dafür, dass auf einer Länge von vierhundert Kilometern stromabwärts nahezu alles Leben im Wasser ausgerottet wurde.

Heute ist Sandoz die weltweite Nummer zwei im Generikamarkt, der Rhein hat wieder Badequalität - und die EU blickt stolz auf ihre neue Richtlinie 2004/35/EG "über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden". Deren Vorgaben müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2007 in nationales Recht umsetzen.

Mit dem Umweltschadensgesetz, das das Kabinett Ende September beschlossen hat, hat Deutschland einen ersten Schritt in diese Richtung getan. Das neue Regelwerk scheint dem Bundesgesetzgeber allerdings nicht gerade sympathisch zu sein. Bei wesentlichen Fragen hat er die Entscheidung an die Länder weitergegeben. Auch die Zustimmung des Bundestages steht noch aus. Fest steht jedoch schon so viel: "Das Risiko einer Inanspruchnahme erhöht sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage auf ein Vielfaches", so Lars Diederichsen, Umweltrechtler bei der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz in München. "Unglücksfälle wie der Sandoz-Brand sind künftig ebenso erfasst wie Gestaltungen, in denen ein Betrieb bewusst einen Umweltschaden in Kauf nimmt."

Bislang machte sich ein Unternehmen nur schadensersatzpflichtig, wenn es beispielsweise durch eine Wasser- oder Luftverschmutzung ein fremdes Rechtsgut verletzt hatte. So musste es etwa für Beeinträchtigungen am Fischereirecht eines Land-wirtes geradestehen, nicht jedoch für die Schädigung des Teiches als Ökosystem bzw. der darin lebenden Pflanzen- und Tierarten.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Nicht nur Unternehmen müssen mit steigenden Kosten rechnen.

An diesem Punkt setzt das neue Gesetz an. Auf die meisten Betriebe kommt daher ein kaum kalkulierbares Kostenrisiko zu. Vorgesehen ist, dass sie die von ihnen verursachten Schäden beseitigen und den Urzustand wiederherstellen müssen. Ein Ölkonzern etwa, dessen umgekippter Tanklaster das Erdreich eines Naturschutzgebietes kontaminiert und die dort ansässigen seltenen Boden-brüter verscheucht hat, muss nicht nur das Erdreich abtragen und neu aufschütten, sondern auch dafür sorgen, dass sich dort neue Kiebitze oder Rebhühner ansiedeln können. Ist die Wiederherstellung des Urzustands unmöglich, können die Behörden den Betrieb zu Kompensationsleistungen verpflichten. Die Kosten für alle Maßnahmen muss das verantwortliche Unternehmen tragen. "Eine Umweltkatastrophe wie die des Jahres 1986 kann ein Unternehmen nun leicht an den Rand der Insolvenz treiben", warnt Anwalt Diederichsen.

Doch nicht nur Unternehmen müssen mit steigenden Kosten rechnen. Haftbar ist jeder, der im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit die Umwelt schädigt. Den Begriff der beruflichen Tätigkeit fasst das Gesetz denkbar weit. "Wer samstags beim Rasenmähen auf dem eigenen Grundstück Motorenöl verliert, haftet zwar noch nicht. Bereits bei einem Ein-Euro-Jobber, der dieselbe Arbeit macht, könnte das theoretisch schon anders aussehen", so Hellmuth Mohr, Rechtsanwalt aus Reutlingen. Dass ein Manager, der für seine Firma aktiv wird, unter das Gesetz fällt, ist also nur eine logische Konsequenz.

Wer meint, sein guter Draht zu den Behörden könne ihn retten, wird enttäuscht. Zum einen können anerkannte Umweltverbände die Behörden künftig verpflichten, Unternehmen oder deren Vorstände oder Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen - und zwar unbegrenzt. Haftungshöchstgrenzen sieht das Gesetz nicht vor. Weigert sich die staatliche Stelle, gegen das Unternehmen vorzugehen, können die Naturschützer den Sanierungsanspruch öffentlichkeitswirksam vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen versuchen. Neben den finanziellen Belastungen droht den betroffenen Unternehmen damit auch ein massiver Imageschaden.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: "Nur wer Gefahren frühzeitig erkennt und konsequent abstellt, kann das Haftungsrisiko in den Griff bekommen."

Zum Zweiten ist noch nicht geklärt, ob Unternehmen auch dann die Kosten für die Sanierungen tragen müssen, wenn sie für all ihre Aktivitäten eine behördliche Genehmigung besaßen und dennoch ein Schaden eingetreten ist. Die Antwort auf diese Frage hat der Bund den Ländern überlassen. "Es droht eine völlig unübersichtliche Situation, in der Unternehmen je nach Bundesland auch für Schäden durch den rechtmäßigen Normalbetrieb haften müssen", so Experte Diederichsen. Unternehmen sollten daher keine Zeit verlieren und sich schon heute auf die neue Rechtslage vorbereiten. "Ein funktionierendes Risikomanagement, wie es in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten schon heute Usus ist, sollte künftig auch für Umweltfragen zum Standardprogramm jedes Unternehmens gehören", so Anwalt Diederichsen. "Nur wer Gefahren frühzeitig erkennt und konsequent abstellt, kann das Haftungsrisiko in den Griff bekommen. Aus Sicht der Unternehmensleitung sind Compliance-Maßnahmen wie die Aufstellung verbindlicher, unternehmensinterner Richtlinien über den Umweltschutz und die regelmäßige Überwachung ihrer Einhaltung das Gebot der Stunde."

Zudem sollten Manager ihre persönlichen Risiken minimieren. "Mit einer herkömmlichen D&O-Police ist es nicht getan", warnt Michael Hendricks, Geschäftsführer der gleichnamigen D&O-Beratungsagentur. "Diese speziellen Berufshaftpflichtpolicen enthalten meist einen offenen Ausschluss derartiger Ansprüche." Eine separate Umwelthaftungsversicherung gehöre daher ins Portfolio jeder Führungskraft.

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