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28.10.2006 

An diesem Punkt setzt das neue Gesetz an. Auf die meisten Betriebe kommt daher ein kaum kalkulierbares Kostenrisiko zu. Vorgesehen ist, dass sie die von ihnen verursachten Schäden beseitigen und den Urzustand wiederherstellen müssen. Ein Ölkonzern etwa, dessen umgekippter Tanklaster das Erdreich eines Naturschutzgebietes kontaminiert und die dort ansässigen seltenen Boden-brüter verscheucht hat, muss nicht nur das Erdreich abtragen und neu aufschütten, sondern auch dafür sorgen, dass sich dort neue Kiebitze oder Rebhühner ansiedeln können. Ist die Wiederherstellung des Urzustands unmöglich, können die Behörden den Betrieb zu Kompensationsleistungen verpflichten. Die Kosten für alle Maßnahmen muss das verantwortliche Unternehmen tragen. "Eine Umweltkatastrophe wie die des Jahres 1986 kann ein Unternehmen nun leicht an den Rand der Insolvenz treiben", warnt Anwalt Diederichsen.

Doch nicht nur Unternehmen müssen mit steigenden Kosten rechnen. Haftbar ist jeder, der im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit die Umwelt schädigt. Den Begriff der beruflichen Tätigkeit fasst das Gesetz denkbar weit. "Wer samstags beim Rasenmähen auf dem eigenen Grundstück Motorenöl verliert, haftet zwar noch nicht. Bereits bei einem Ein-Euro-Jobber, der dieselbe Arbeit macht, könnte das theoretisch schon anders aussehen", so Hellmuth Mohr, Rechtsanwalt aus Reutlingen. Dass ein Manager, der für seine Firma aktiv wird, unter das Gesetz fällt, ist also nur eine logische Konsequenz.

Wer meint, sein guter Draht zu den Behörden könne ihn retten, wird enttäuscht. Zum einen können anerkannte Umweltverbände die Behörden künftig verpflichten, Unternehmen oder deren Vorstände oder Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen - und zwar unbegrenzt. Haftungshöchstgrenzen sieht das Gesetz nicht vor. Weigert sich die staatliche Stelle, gegen das Unternehmen vorzugehen, können die Naturschützer den Sanierungsanspruch öffentlichkeitswirksam vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen versuchen. Neben den finanziellen Belastungen droht den betroffenen Unternehmen damit auch ein massiver Imageschaden.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: "Nur wer Gefahren frühzeitig erkennt und konsequent abstellt, kann das Haftungsrisiko in den Griff bekommen."

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