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05.10.2006 
Beck und Wolters Kluwer streiten, wer von wem abschreibt

Säbelrasseln juristischer Fachverlage

von Marcus Creutz

In der Halle 4.2 der Frankfurter Buchmesse herrscht dicke Luft. Pünktlich zum Messebeginn liefern sich die Aussteller C.H. Beck und Wolters Kluwer Deutschland eine handfeste Auseinandersetzung - für juristische Fachverlage, die sonst eher das Licht der Öffentlichkeit scheuen, ein ungewöhnlicher Vorgang.

GARMISCH. Begonnen hatten die Scharmützel bereits im Spätsommer, als sich der Beck Verlag plötzlich weigerte, eine Anzeige von Wolters Kluwer zur Onlinefortbildung von Rechtsanwälten in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) zu veröffentlichen.

Obwohl der deutsche Ableger des niederländischen Verlagskonzerns die 4. Umschlagseite der NJW für ein komplettes Jahr gebucht hatte, teilte ihm der Beck Verlag nach Anzeigenschluss für Heft 36 ohne nähere Begründung mit, dass die zuvor eingereichte Anzeige nicht erscheinen könne. Dagegen erwirkte Wolters Kluwer eine einstweilige Verfügung, in der das Landgericht München I dem Beck Verlag aufgab, die Anzeige in Heft 38 der NJW nachzuholen (Az.: 33 O 15524/06).

Begründung: Der Beck Verlag ist vertraglich und kartellrechtlich verpflichtet, Anzeigen von Wolters Kluwer zu schalten. Im Übrigen enthalte das konkrete Anzeigenmotiv keine offensichtlich wettbewerbswidrigen Inhalte. Zum Hintergrund: Der Beck Verlag hatte Anfang des Jahres einen von der Bundesrechtsanwaltskammer europaweit ausgeschriebenen Bieterwettbewerb um den Aufbau einer interaktiven freiwilligen Onlinefortbildung deutscher Anwälte gegen Wolters Kluwer verloren.

Vergangenen Samstag druckte die "FAZ" unter der Headline "Plagiatvorwurf in der Verlagsbranche" einen Artikel, der den Luchterhand-Verlag, eine Tochter von Wolters Kluwer, des Plagiats bezichtigt. In dem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch "Prütting/Wegen/Weinreich" soll ein Autor, im Hauptberuf Uni-Professor, aus dem seit Jahrzehnten im Beck Verlag erscheinenden Konkurrenzprodukt, dem "Palandt", einzelne Passagen zum besonderen Schuldrecht abgekupfert haben.

Bei Wolters Kluwer wurden daraus bereits erste Konsequenzen gezogen, wenngleich man etwaige Urheberrechtsverletzungen bestreitet. "Wir haben Anfang September aus unserem eigenen Herausgeberkreis davon erfahren, dass es gewisse Übereinstimmungen geben soll. Diese betreffen allerdings höchstens drei Prozent des Werkes", sagte Rechtsanwalt Martin W. Huff, Pressesprecher von Wolters Kluwer. Man habe sofort Kontakt zum Beck Verlag aufgenommen, um das Problem einvernehmlich zu lösen. In einem Gespräch zwischen den Verlegern habe Wolters Kluwer zugesagt, das Werk vorerst nicht mehr zu bewerben und den bereits begonnenen Nachdruck zu stoppen.

Eine verbindliche Einigung sei aber nicht erzielt worden. So soll der Beck Verlag darauf bestanden haben, dass die noch im Handel befindlichen Exemplare des strittigen Kommentars zurückgerufen werden müssten. Auf Nachfrage des Handelsblatts wollte sich der Beck Verlag dazu nicht äußern. Wolters Kluwer wird die Neuauflage bereits Anfang des kommenden Jahres auf den Markt bringen. Der Autor, der die strittigen Passagen angeblich von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter verfassen ließ, spielt darin allerdings keine Rolle mehr; die Herausgeber haben mit seiner Kommentierung bereits einen anderen Autor beauftragt.

Pikanterweise ist der Ausgemusterte aber zugleich auch für den Beck Verlag tätig. Dort schreibt er an einem Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit. Das könnte ein Grund dafür sein, dass der Beck Verlag bislang keine juristischen Schritte eingeleitet hat.

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