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24.11.2006 
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen bleibt die Justiz immer öfter außen vor

Schiedsrichter – die neuen Architekten des Wirtschaftsrechts

von Marcus Creutz

Sie werden bei Kaufpreisstreitigkeiten im Anschluss an einen Unternehmensverkauf ebenso gerufen wie bei Streitigkeiten um das Nachschießen von Kapital in ein Joint Venture: Private Streitschlichter haben Hochkonjunktur bei lokalen wie globalen Auseinandersetzungen um kniffelige Passagen in komplexen Wirtschaftsverträgen.

GARMISCH. "Im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts wird kaum noch ein Fall von ordentlichen Gerichten entschieden. In ca. 90 Prozent der Fälle werden aufkommende Streitigkeiten durch vertragliche Übereinkunft der Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen", bestätigt Rechtsanwalt Jürgen Klowait, Chefsyndikus bei der Eon Kernkraft GmbH in Gelsenkirchen.

Kehrseite dieses Trends ist allerdings auch, dass es zu bestimmten Rechtsmaterien wie dem Gewährleistungsrecht bei Unternehmenskaufverträgen so gut wie keine Rechtsprechung staatlicher Gerichte mehr gibt. Dieser juristische Ausverkauf wiegt umso schwerer, weil die Schiedsgerichte ihre Entscheidungen nicht veröffentlichen. Denn die Schiedsklauseln verpflichten meist zu strengster Vertraulichkeit. Die Folge: Mangels entsprechender Präjudizien wird es tendenziell für Manager und ihre Rechtsberater immer schwieriger, bestimmte Rechtsentwicklungen vorherzusehen.

"Schiedsverfahren tragen zwar dazu bei, auf effektive Art und Weise ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit herbeizuführen. Durch die bisherige strenge Vertraulichkeit der Schiedsverfahren werden die Ergebnisse aber selten veröffentlicht. Das geht zu Lasten der Rechtssicherheit", kritisiert Rechtsanwalt Christian Duve aus dem Frankfurter Büro der Kanzlei Freshfields. Schiedssprüche sollten daher wenigstens in anonymisierter Form öffentlich gemacht werden, fordert Duve: "Je mehr Licht auf die Qualität der Entscheidungspraxis der Schiedsgerichtsbarkeit fällt und je stärker sie zur Fortentwicklung des Rechts beitragen kann, umso mehr wird ihr Ansehen glänzen."

Weitgehend unbekannt bleibt damit auch, wer wie oft als Schiedsrichter eingesetzt wird. "Beliebt ist es, pensionierte oder auch aktive Richter zu berufen, falls sie eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Andere Auftraggeber schwören wiederum auf die Expertise von Hochschulprofessoren oder Wirtschaftsanwälten", weiß Duve. Lukrativ ist der Job als Schiedsrichter in der Wirtschaft allemal, wird er doch meist streitwertbezogen honoriert. Bei einem Streitwert von einer Million Euro etwa beträgt das Salär des Einzelschiedsrichters nach der Gebührenordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Köln 25 285 Euro, das in schwierigen Verfahren sogar um bis zu 50 Prozent angehoben werden kann. Oft besteht das Schiedsgericht aber aus drei Schiedsrichtern. Dann kommen noch zwei Honorare à 19 450 Euro oben drauf. Ähnliche streitwertabhängige Honorare sieht auch die International Chamber of Commerce (ICC) in Paris vor; der dortige Schiedsgerichtshof ist bei internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten zuständig.

Wirtschaftsfehden über private Schiedsverfahren auszutragen hat vor allem den Vorteil, dass diese sich nicht, wie bei den staatlichen Gerichten, jahrelang über mehrere Instanzen hinziehen, sondern in nur einer Instanz beendet werden. Damit setzen die Unternehmenslenker zwar alles auf eine Karte - Geschwindigkeit hat hier aber Vorrang vor dem Verbiss in Rechthaberei.

Außerdem können die Parteien den oder die Schiedsrichter selbst auswählen. "Die Schiedsrichter kümmern sich dann exklusiv um die konkrete Streitsache und müssen nicht parallel noch eine Vielzahl weiterer Fälle bearbeiten, wie das bei staatlichen Gerichten der Fall ist", beschreibt Isabel Mulder von der DIS die Streitbeilegungsmethode. Die DIS bietet eine Schiedsgerichtsordnung an, nach der Streitigkeiten durchgeführt werden. Bei der Auswahl der Schiedsrichter sind die Parteien frei. Die DIS gibt aber auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl oder benennt Schiedsrichter. Dabei steht die persönliche Eignung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters im Vordergrund.

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