Online-Versandhändler schlagen Alarm. Ihre Kunden verhalten sich immer öfter geschäftsschädigend und verursachen dadurch einen immensen wirtschaftlichen Schaden. Ob Hochzeitskleider, Sexartikel, Bettwäsche, Cremes, Winterreifen, Skier oder Dessous - die Kunden bestellen Artikel in Online-Shops, benutzen sie und schicken sie dann einfach zurück. Mit der Konsequenz: Die Artikel können nicht mehr als neu verkauft werden. Sie sind wertlos und landen auf dem Müll.
Ein "Beate Uhse"-Shop in Hamburg. Ein wesentlicher Teil des Sortiments von Online-Sexshops ist nach der Rücksendung durch die Kunden praktisch wertlos. Foto: dpa
BERLIN. Was kaum zu glauben ist: Nach derzeitiger Gesetzeslage haben die Kunden zwei Wochen bzw. sogar einen Monat Widerrufsmöglichkeit und damit Rückgaberecht, und zwar auch auf empfindliche oder sogenannte anlassgebundene Artikel. Darunter fallen Kostüme für Karneval, Smoking oder Abendkleider. Doch die Verbraucher schicken auch gerne Unterwäsche, Zahnbürsten oder einen wesentlichen Teil des Sortiments von Sex-Shops zurück - ausgepackt.
So kann ein Verbraucher über eBay einen Satz neuer Winterreifen erwerben und diesen für einen dreiwöchigen Winterurlaub "bestimmungsgemäß" benutzen. Danach macht er von seinem einmonatigen Widerrufsrecht Gebrauch und schickt die gebrauchten Reifen zurück, ohne Wertersatz leisten zu müssen. Die wirtschaftlichen Dimensionen sind beachtlich. Allein über eBay werden in Deutschland rund vier Mrd. Euro jährlich umgesetzt, davon 2007 ca. 2,5 Mrd. Euro durch Gewerbebetriebe.
Aus Sicht der Wirtschaft ist die gesetzliche Regelung deshalb ein unhaltbarer Zustand. Zwar gibt es Ausnahmeregelungen. Doch DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben fordert, dass die bereits vorhandenen Ausnahmen wie zum Beispiel beim Kauf von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten dringend erweitert werden müssen. "Die EU muss zudem die Gesetzgebung dahin ändern, dass ein Widerrufsrecht bei Produkten, die aus hygienischen Gründen nur unbenutzt verkauft werden sollten, nur dann besteht, wenn die Ware originalverpackt zurückgegeben wird." Das sei auch im Interesse der Verbraucher. Sonst werde es solche Angebote bald nicht mehr in Online-Shops geben, sagt Wansleben.
Rechtlich kommt die einmonatige Widerrufsfrist bei Versteigerungen durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs zustande (Az.: VIII ZR 116/05). Grundsätzlich ist bei Versteigerungen im Fernabsatz, nichts anderes sind Online-Geschäfte zum Beispiel über eBay, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das steht so im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Der Bundesgerichtshof war aber anderer Meinung und sagte, damit seien nur "öffentliche Versteigerungen" beispielsweise über einen Gerichtsvollzieher gemeint. Mit zwei erheblichen Folgen für die Online-Händler: In Deutschland gibt es rund zwei Millionen Versteigerungen pro Jahr im Internet. Dafür gilt aber nicht das BGB, sondern die EU-Fernabsatzrichtlinie. Die wiederum schreibt eine Widerrufsfrist von einem Monat bei Online-Geschäften vor. Damit nicht genug. Ein Wertersatz für den Gebrauch der Ware ist bei den Internetauktionen ebenfalls nicht möglich.
Eine Regelung, die viele Kunden risikolos ausnutzen. Probleme gibt es vor allem beim Verkauf technischer Geräte. Obwohl sich die Wirtschaft in diesem Bereich hohe Zuwachsraten verspricht, bremsen hier die rechtlichen Regelungen besonders stark. Das Widerrufsrecht führt dazu, dass der Lieferant ein erhebliches Risiko eingeht, innerhalb der Frist statt originalverpackter Neuware gebrauchte Ware mit erheblichem Wertverlust zurückzuerhalten.
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Nach der deutschen Rechtsprechung darf bei technischen Geräten Wertersatz nur verlangt werden, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch über einen Test zur Feststellung der Funktionsfähigkeit hinausgegangen ist. Zur Begründung wird in aller Regel argumentiert, dass der Verbraucher auch bei Kauf in einem Ladengeschäft die Möglichkeit zu einem Test habe. Dies trifft in aller Regel nicht zu.
Zwar findet man bei Geräten wie PCs, Bildschirmen, Radios, Fernsehgeräten usw. häufig Vorführexemplare, die der Verbraucher zu Testzwecken benutzen kann. Das konkrete Gerät, das der Kunde kauft, wird aber nicht ausprobiert, sondern originalverpackt mitgenommen.
Der im Fernabsatz zulässige Funktionstest geht aber weit darüber hinaus. Bei Digitalkameras darf die beigelegte Batterie aus ihrer Verpackung genommen und eingesetzt oder die mitgelieferte Verbindungssoftware auf einem PC installiert werden. Bei einem Multifunktions-Tintenstrahlgerät bedeutet dies, dass es an das Stromnetz angeschlossen, die Tintenpatrone eingesetzt, Papier eingelegt und gedruckt wird.
Es stellt sich zu Recht die Frage, wie bei einer Motorsäge, einer Kaffeemaschine oder einem Staubsauger die Funktion geprüft werden könnte, ohne die Geräte zu benutzen. Wenn die im Fernabsatz verkauften und "geprüften" Geräte zurückgegeben werden, sind sie jedoch nicht mehr als neue Geräte zu vermarkten. In aller Regel gibt es unübersehbare Gebrauchsspuren. Doch die Kosten der Wertminderung können dem Verbraucher zurzeit nicht auferlegt werden.
Einige Unternehmen haben außerhalb Europas reichlich Erfahrung mit missbräuchlichem Verbraucherverhalten sammeln können. So wird von Fällen berichtet, in denen Verbraucher Profi-Motorsägen gekauft hatten, über die folgenden Tage Holzfällerarbeiten durchführten und dann die Sägen zurückgeben wollten. Ein anderes Unternehmen berichtet von ähnlichen Erfahrungen mit Profi-Hochdruck-Reinigungsgeräten.
Ähnliche Probleme ergeben sich beim Vertrieb von Artikeln, deren Benutzung durch den Verbraucher aus hygienischen Gründen problematisch ist. Eine Benutzung, auch zu Testzwecken, ist ohne unmittelbaren Körperkontakt nicht möglich. Wird die Ware nach Benutzung im Rahmen des Widerrufrechts zurückgeschickt, ist sie praktisch wertlos. Darunter fallen beispielsweise Rasierklingen, Unterwäsche, Bettwäsche, Badebekleidung und eben auch ein wesentlicher Teil des Sortiments von Sex-Shops.
Nach internen Rücklaufstatistiken verschiedener betroffener Unternehmen stellen Hygieneartikel wie Cremes, Masken, Deoroller deshalb ein großes Problem für den Versandhandel dar. Ist das Sicherheitssiegel entfernt oder bei einem Creme-Tiegel die Schutzfolie, ist die Ware unverkäuflich. Dabei kann in all diesen Fällen der Verbraucher auch in einem Geschäft vor Ort nicht oder nur eingeschränkt die Produkte testen.
