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20.03.2008 

Nach der deutschen Rechtsprechung darf bei technischen Geräten Wertersatz nur verlangt werden, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch über einen Test zur Feststellung der Funktionsfähigkeit hinausgegangen ist. Zur Begründung wird in aller Regel argumentiert, dass der Verbraucher auch bei Kauf in einem Ladengeschäft die Möglichkeit zu einem Test habe. Dies trifft in aller Regel nicht zu.

Zwar findet man bei Geräten wie PCs, Bildschirmen, Radios, Fernsehgeräten usw. häufig Vorführexemplare, die der Verbraucher zu Testzwecken benutzen kann. Das konkrete Gerät, das der Kunde kauft, wird aber nicht ausprobiert, sondern originalverpackt mitgenommen.

Der im Fernabsatz zulässige Funktionstest geht aber weit darüber hinaus. Bei Digitalkameras darf die beigelegte Batterie aus ihrer Verpackung genommen und eingesetzt oder die mitgelieferte Verbindungssoftware auf einem PC installiert werden. Bei einem Multifunktions-Tintenstrahlgerät bedeutet dies, dass es an das Stromnetz angeschlossen, die Tintenpatrone eingesetzt, Papier eingelegt und gedruckt wird.

Es stellt sich zu Recht die Frage, wie bei einer Motorsäge, einer Kaffeemaschine oder einem Staubsauger die Funktion geprüft werden könnte, ohne die Geräte zu benutzen. Wenn die im Fernabsatz verkauften und "geprüften" Geräte zurückgegeben werden, sind sie jedoch nicht mehr als neue Geräte zu vermarkten. In aller Regel gibt es unübersehbare Gebrauchsspuren. Doch die Kosten der Wertminderung können dem Verbraucher zurzeit nicht auferlegt werden.

Einige Unternehmen haben außerhalb Europas reichlich Erfahrung mit missbräuchlichem Verbraucherverhalten sammeln können. So wird von Fällen berichtet, in denen Verbraucher Profi-Motorsägen gekauft hatten, über die folgenden Tage Holzfällerarbeiten durchführten und dann die Sägen zurückgeben wollten. Ein anderes Unternehmen berichtet von ähnlichen Erfahrungen mit Profi-Hochdruck-Reinigungsgeräten.

Ähnliche Probleme ergeben sich beim Vertrieb von Artikeln, deren Benutzung durch den Verbraucher aus hygienischen Gründen problematisch ist. Eine Benutzung, auch zu Testzwecken, ist ohne unmittelbaren Körperkontakt nicht möglich. Wird die Ware nach Benutzung im Rahmen des Widerrufrechts zurückgeschickt, ist sie praktisch wertlos. Darunter fallen beispielsweise Rasierklingen, Unterwäsche, Bettwäsche, Badebekleidung und eben auch ein wesentlicher Teil des Sortiments von Sex-Shops.

Nach internen Rücklaufstatistiken verschiedener betroffener Unternehmen stellen Hygieneartikel wie Cremes, Masken, Deoroller deshalb ein großes Problem für den Versandhandel dar. Ist das Sicherheitssiegel entfernt oder bei einem Creme-Tiegel die Schutzfolie, ist die Ware unverkäuflich. Dabei kann in all diesen Fällen der Verbraucher auch in einem Geschäft vor Ort nicht oder nur eingeschränkt die Produkte testen.

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