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25.10.2004 
Urteil

Sicher oder Sicherheitsrisiko?

von Diana Niedernhöfer

Die Gerichtsverfahren zwischen Bankkunden und Kreditinstituten um die Sicherheit von EC-Karten nimmt zu. Jetzt droht den Banken ein wichtiger Trumpf in diesen Auseinandersetzungen verloren zu gehen. Konnten sie sich bisher stets mit Hinweis auf ihre Geheimhaltungsinteressen gegen eine Offenlegung ihrer Sicherheitssysteme wehren, könnten sie nun nach einem Urteil des Bundsgerichtshofs (BGH) genau dazu verpflichtet sein.

Lupe

HB KARLSRUHE. Zwar liegt die Entscheidung noch nicht in schriftlicher Form vor. In der mündlichen Erläuterung machte jedoch der XI. Senat klar: die Banken müssen möglicherweise ihre Systeme Sachverständigen zugänglich machen. "Die kartenausgebende Kreditinstitute können verpflichtet sein, in Prozessen dieser Art im Rahmen berechtigter Geheimhaltungsinteressen nähere Angaben über die von ihnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen", so die Richter,, "um gegebenenfalls auch deren Überprüfung durch Sachverständige zu ermöglichen."

Verbraucherschützer sind deshalb auch verhalten zufrieden mit der BGH-Entscheidung. Ist doch endlich eine Lanze gebrochen in einem seit Jahren währenden Kampf, der immer die gleichen Grundzüge trägt: Wie im Urteilsfall auch wird das Konto eines Kunden mittels Persönlicher Identifikationsnummer (PIN) und EC-Karte abgeräumt und die Bank weigert sich mit Hinweis auf ihre sichere Software, das Geld zu erstatten.

Sachverständigengutachten unterstützten zwar die Behauptungen der Institute. "Dennoch müssen die Gutachter nach den Angaben der Banken arbeiten, Einblicke in die Systeme hat bisher keiner von ihnen bekommen," moniert der Finanzjurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Hartmut Strube. Insofern ist das Urteil des BGH als Erfolg zu werten, der den Zentralen bei weiteren Rechtsstreiten helfen kann.

Wie weit die Offenlegungspflicht geht, hängt nun von der konkreten Begründung der BGH-Richter ab. Man müsse das schriftliche Urteil abwarten, sagen Prozessbeteiligte. Der BGH schränkte jedoch bereits in der Verhandlung ein, dass dies alles nur im Rahmen der Geheimhaltungsinteressen geschehen müsse. Und wann dieser Fall eintritt und wie weit die Institute ihre Sicherheitsvorkehrungen dann überhaupt präsentieren müssen, darüber herrscht derzeit noch Unsicherheit. Einen Hinweis könnte eine Bemerkung des Vorsitzenden Richters Gerd Nobbe in der mündlichen Verhandlung geben: "Der Kunde darf das nicht einfach ins Blaue hinein behaupten, sondern muss konkrete Anhaltspunkte für eine Lücke im System aufzeigen."

Doch wie ein Verbraucher dies als Außenstehender können soll, ist ein weiteres Geheimnis. Hinzu kommt, dass der BGH zugleich den so genannten Anscheinsbeweis bestätigt hat. Angesichts der Systemsicherheit spreche die Lebenserfahrung dafür, dass der Kunde Fehler gemacht haben müsse, argumentierten die Gerichte bisher zum Großteil. Konnte der Verbraucher dann nicht das Gegenteil beweisen, gewann das Institut den Rechtsstreit.

Dieser für Kunden äußerst ungünstige Beweis gilt also mit höchstrichterlichem Segen erst einmal weiter fort. Und das hat nicht nur Konsequenzen für EC-Karten-Besitzer, sondern auch für Benutzer des Online-Bankings. Schließlich gelten auch diese Systeme als sicher.

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