03.11.2005

Richtig mustern: So funktionieren die neuen Sammelverfahren

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Geprellte Anleger, die das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) nutzen wollen, müssen zunächst einen so genannten Musterfeststellungsantrag beim zuständigen Landgericht stellen. Dann entscheiden die Richter, ob das neue Gesetz auf ihren Fall anwendbar ist. Sagen die Richter ja, geben sie das im elektronischen Bundesanzeiger (»www.ebundesanzeiger.de) unter der Rubrik "Klageregister" bekannt. Dort können andere Anleger kostenlos nachschauen, ob sich in ihrem Fall ein Musterprozess anbahnt.

Finden sich binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe mindestens neun weitere Kläger, die in derselben Frage ein Musterverfahren wollen, leitet das Landgericht die Klagen an das übergeordnete Oberlandesgericht weiter. Die Oberlandesrichter suchen dann einen Musterkläger aus, dessen Anwalt den Prozess führt. Die übrigen Kläger werden "beigeladen", wie es Juristen nennen, und dürfen sich im Prozess äußern. Der Entscheid im Fall des Musterklägers gilt auch für die anderen Kläger - und für alle anderen Anleger, die Klage eingereicht, sich aber nicht am Musterverfahren beteiligt haben. Deren Fälle können die Landesrichter auf Basis des OLG-Musterentscheids schnell abarbeiten, sofern keine Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt wurde.

Trotz dieser Beschleunigung kann der Prozess Jahre dauern. Denn erstens zieht sich womöglich das Musterverfahren in die Länge, etwa wenn die Auswahl des Musterklägers schwierig ist oder die hinzugezogenen Kläger viel zum Prozess beitragen wollen. Zweitens können selbst die nachfolgenden Landgerichtsprozesse lange dauern, vor allem wenn im Musterentscheid nicht alle offenen Fragen geklärt wurden.

Hinzu kommt: Aktenfluten wie im Telekom-Prozess wird das KapMuG nicht verhindern. Denn anders als bei Sammelklagen in den USA muss in Deutschland nach wie vor jeder Geschädigte einzeln klagen, um die Verjährung seines Anspruchs abzuwenden. "Damit werden Anleger weiterhin in Scharen vor Gericht getrieben", moniert der Münchner Rechtsanwalt Peter Mattil von der Kanzlei Mattil & Kollegen. Wegen der strengen Verjährungsfristen sollten geprellte Anleger somit keinesfalls tatenlos abwarten, bis die Entscheidung im Musterverfahren gefallen ist.

Quelle: WirtschaftsWoche

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