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16.08.2007 
BGH-Urteil

Sportwetten-Vermittlung war nicht strafbar

Die private Vermittlung von Sportwetten war trotz des staatlichen Wettmonopols bis März 2006 nicht strafbar. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hätten die Anbieter schließlich nicht wissen können, wie das Verfassungsgericht urteilen würde. Das Monopol stellten die Richter nicht in Frage. Nun hoffen die Anbieter auf Europa.

Sportwetten: Das staatliche Monopol beschäftigt noch immer die Gerichte. Foto: dpaLupe

Sportwetten: Das staatliche Monopol beschäftigt noch immer die Gerichte. Foto: dpa

HB KARLSRUHE. Private Anbieter hätten vor einem Urteil des Verfassungsgerichts nicht wissen können, dass ihre Tätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Die Wettbürobetreiber hätten sich in einem "unvermeidbaren Verbotsirrtum" befunden, weil die Rechtslage unklar gewesen sei, entschied der Vierten Strafsenat des BGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az.: 4 StR 62/07)

Die Richter bestätigten damit den Freispruch für ein Wettbüro aus dem Saarland, das zwischen Oktober 2003 und März 2004 auch Beteiligungen an Sportwetten mit festen Gewinnquoten ("Oddset-Wetten") einer Firma von der Isle of Man vermittelt hatte. Der BGH vermied damit, den Fall dem Verfassungsgericht vorzulegen, um prüfen zu lassen, ob auch das saarländische Gesetz für Sportwetten verfassungswidrig ist.

Am 28. März 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht das staatliche Wettmonopol in Bayern für verfassungswidrig erklärt. Bayern habe für das Spiel zu offensiv geworben und den Schutz vor Spielsucht vernachlässigt - das Argument für ein Verbot von privaten Anbietern. Das Monopol selbst stellte das Gericht nicht in Frage und gab dem Land bis 2008 Zeit für eine Neuregelung. Seither hat die staatliche Lotterie die Oddset-Werbung drastisch zurückgefahren. Das Land will das Wettmonopol erhalten. Auch im Saarland habe der Staat unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter eingegriffen, urteilte der BGH.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Etappensieg für Bwin.

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