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30.10.2006 
Immobilienurteile

Streit um Wohnfläche

Die Größe bestimmt den Preis - auch bei Mietwohnungen. Stellt sich heraus, dass die Wohnung kleiner ist als versprochen, müssen meist die Gerichte ran.

Minderung

Eine Familie zog im Februar 2001 in ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 126,45 Quadratmetern - laut Mietvertrag. Zwei Jahre nach dem Einzug kamen dem Familienvater Zweifel. Er griff zum Zollstock und rechnete nach: Die Bleibe maß nur 106 Quadratmeter. Daraufhin kündigte er den Mietvertrag und zahlte für die restlichen drei Monate keine Miete mehr. Daraus ergebe sich über die gesamte Mietzeit eine Minderung von etwa elf Prozent, was angesichts der falschen Angabe mehr als angemessen sei, argumentierte er. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Unterschreite die Wohnfläche die Zahl im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent, dürfe die Miete einseitig gemindert werden, stellten die Richter klar (VIII ZR 295/03).

Terrasse

Ein Hamburger zog in eine Wohnung mit 65 Quadratmeter großer Dachterrasse und bemängelte später, dass der Vermieter das Sonnendeck voll in die im Mietvertrag genannten 150 Quadratmeter Wohnfläche einbezogen hatte. Laut "Berechnungsverordnung für öffentlich geförderten Wohnraum" dürften Terrassenflächen maximal zur Hälfte berücksichtigt werden. Vor Gericht stieß er auf taube Ohren: Als Mieter ungeförderten Wohnraums könne er sich nicht auf diese Berechnungsmethode berufen. Außerdem habe er vor dem Einzug einen Grundriss der Wohnung erhalten und deshalb gewusst, dass die überdachte Wohnfläche nur 85 Quadratmeter groß sei (Bundesgerichtshof, VIII ZR 219/04).

Garten

Mehr Glück hatte der Mieter eines Einfamilienhauses in Mecklenburg-Vorpommern, dessen Vermieter eine 13-Quadratmeter-Außenterrasse komplett zur Wohnfläche gerechnet hatte. Eine nicht überdachte Terrasse außerhalb der Wohnung zähle zum Garten, so die Richter. Da die Wohnfläche 111,9 statt 125 Quadratmeter groß sei, sei eine Mietminderung um 10,5 Prozent angemessen (Landgericht Rostock, 1 S 2/04).

Quelle: Wirtschaftswoche

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