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13.05.2008 

Dürften Banken die Kredite nicht mehr an Investoren oder Zweckgesellschaften übertragen, fürchtet die True Sale Initiative (TSI) der deutschen Kreditwirtschaft eine Beschädigung des Geschäftsmodells der Verbriefungen, mit denen die Banken in ihren Bilanzen Platz schaffen fürs Neugeschäft. "Die Einschränkung des Erwerberkreises von grundschuldbesicherten Darlehen auf Banken würde Verbriefungen dieser Darlehen unmöglich machen", sagt TSI-Geschäftsführer Hartmut Bechtold. Weil die Rating-Agenturen darauf bestünden, dass eine Zweckgesellschaft als Emittentin der Papiere auftritt und keine Bank, wäre der bisherige Erfolg der TSI gefährdet. "Würde man Zweckgesellschaften als Erwerber eines Darlehens generell ausschließen, könnten derartige Produkte nicht mehr verbrieft werden," meint Bechtold. Im ersten Quartal wurden über die TSI-Konstruktion Risiken im Volumen von rund vier Mrd. Euro transferiert, in Vorbereitung seien weitere acht Transaktionen über zusammen etwa 15 Mrd. Euro.

Auch das diskutierte Sonderkündigungsrecht bei einem Wechsel des Darlehensgebers bereitet den TSI-Managern Kopfzerbrechen. Wenn es zu einem generellen Sonderkündigungsrecht käme, das auch so genannte stille Zessionen umfasst (Abtretungen, bei denen kein Vertragsübergang stattfindet), wäre der Verbriefungsmarkt tot, befürchtet Bechtold. Dies hätte auch Auswirkungen auf die Refinanzierung von Banken durch EZB-Transaktionen, bei denen vorrangige strukturierte Wertpapiere zur Refinanzierung an die Europäische Zentralbank gehen. Bechtold hofft aber, dass Verbriefungen von den diskutierten Einschränkungen ausgenommen würden.


Auf der Zielgeraden

Geplante Gesetze

Der bessere Schutz vor Kreditverkäufen soll Bestandteil des sogenannten Risikobegrenzungsgesetzes werden. Das wiederum kommt nur dann, wenn sich die Koalition auf das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen verständigt. Beide Gesetze sollen nach jetzigem Zeitplan im Juni verabschiedet werden.

Inhalt

Künftig sollen Banken zumindest deutlich machen, dass sie Forderungen abtreten dürfen. Oder die Kredite können gar nicht erst nicht verkauft werden.

Keine Lücken

Kommt es zum Verkauf, soll verhindert werden, dass der neue Gläubiger mehr Vermögen vollstrecken kann als ihm zusteht. Der Kreditnehmer soll nur noch für den Teil der Schuld haftbar sein, der noch nicht abbezahlt ist. Sonst könnte es passieren, dass ein Finanzinvestor nicht nur den offenen Kreditbetrag, sondern die ursprüngliche Schuldsumme einfordert.

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