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03.11.2005 
Geld + Börse

Telekom-Aktionäre hoffen auf neue Musterklage

von Daniel Schönwitz

Seit dem 1. November können sich in Deutschland geprellte Anleger zusammenschließen und eine Art Sammelverfahren beantragen. Der Prozess unzufriedener Aktionäre gegen die Telekom wird zur Premiere für diese Musterklagen. Noch weiß niemand genau, wann Gerichte Musterverfahren zulassen werden und wann nicht.

Akten des Telekom-Prozesses im Gerichtssaal in Frankfurt (Archivbild).Lupe

Akten des Telekom-Prozesses im Gerichtssaal in Frankfurt (Archivbild).

Meinrad Wösthoff schien der Verzweiflung nah. "Das Gericht leidet. Wir sind auf einen solchen Ansturm nicht eingerichtet", barmte der Richter am Landgericht Frankfurt, nachdem tausende Kleinaktionäre Klagen gegen die Deutsche Telekom eingereicht hatten. Gut und gern 15 Jahre werde es dauern, bis alles abgearbeitet sei, haderte Wösthoff im November 2004.

Ein Jahr später wirkt er viel entspannter. Kein Wunder: Die scheidende Regierung brachte noch ein neues Gesetz durch den Bundesrat, das Richter Wösthoff viel Arbeit erspart. Vom 1. November an können sich geprellte Anleger zusammenschließen und eine Art Sammelverfahren beantragen. Geht der Antrag durch, verhandelt das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erst mal die Klage eines einzigen ausgewählten Musterklägers. Die Entscheidung in dessen Fall gilt dann für alle Kläger, die Folgeprozesse können fix abgehandelt werden (siehe: "So funktionieren die neuen Sammelverfahren").

Wösthoff will deshalb den Telekom-Prozess zur Gerichtspremiere für das neue Gesetz (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, KapMuG) machen und so schnell wie möglich das OLG Frankfurt einschalten.

Voraussetzung für Klagen nach dem KapMuG ist dem Gesetzeswortlaut zufolge, dass Anleger "wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen" Geld verloren haben. Typische Fälle sind damit Klagen gegen Fondsanbieter und Aktiengesellschaften wegen fehlerhafter Prospekte oder Ad-hoc-Mitteilungen. So weit, so gut. Aber was ist, wenn dort nichts mehr zu holen ist, etwa weil ein Betrugsunternehmen längst pleite ist? Können auch Wirtschaftsprüfer, die einen falschen Prospekt durchgewinkt haben, musterverklagt werden? Was ist mit Banken, die mit dem Schriftstück Anleger warben? Und was mit Managern, die letztlich für die Fehler verantwortlich sind?

Wie wichtig diese Fragen sind, wissen die Opfer der großen Skandale der vergangenen Monate. Sowohl die Betrugsfirma Phoenix Kapitaldienst als auch der Fonds-anbieter Falk sind längst in die Pleite geschlittert. Ob Anleger in solchen Fällen von den Vorteilen des neuen Gesetztes profitieren können, ist noch offen. Denn die Vorschrift ist schwammig formuliert, sie lässt Juristen jede Menge Spielraum für Interpretationen.

Niemand weiß genau, wann Gerichte Musterverfahren zulassen werden und wann nicht. "Was das Gesetz Anlegern wirklich bringt, wird erst die Praxis der nächsten Jahren zeigen", sagt Jochen Weck, Anwalt in der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte in München.

Lesen Sie weiter auf Seite 2:17.000 klagende Privatanleger

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