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03.11.2005 
Geld + Börse

Telekom-Aktionäre hoffen auf neue Musterklage

von Daniel Schönwitz

Seit dem 1. November können sich in Deutschland geprellte Anleger zusammenschließen und eine Art Sammelverfahren beantragen. Der Prozess unzufriedener Aktionäre gegen die Telekom wird zur Premiere für diese Musterklagen. Noch weiß niemand genau, wann Gerichte Musterverfahren zulassen werden und wann nicht.

Akten des Telekom-Prozesses im Gerichtssaal in Frankfurt (Archivbild).Lupe

Akten des Telekom-Prozesses im Gerichtssaal in Frankfurt (Archivbild).

Meinrad Wösthoff schien der Verzweiflung nah. "Das Gericht leidet. Wir sind auf einen solchen Ansturm nicht eingerichtet", barmte der Richter am Landgericht Frankfurt, nachdem tausende Kleinaktionäre Klagen gegen die Deutsche Telekom eingereicht hatten. Gut und gern 15 Jahre werde es dauern, bis alles abgearbeitet sei, haderte Wösthoff im November 2004.

Ein Jahr später wirkt er viel entspannter. Kein Wunder: Die scheidende Regierung brachte noch ein neues Gesetz durch den Bundesrat, das Richter Wösthoff viel Arbeit erspart. Vom 1. November an können sich geprellte Anleger zusammenschließen und eine Art Sammelverfahren beantragen. Geht der Antrag durch, verhandelt das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erst mal die Klage eines einzigen ausgewählten Musterklägers. Die Entscheidung in dessen Fall gilt dann für alle Kläger, die Folgeprozesse können fix abgehandelt werden (siehe: "So funktionieren die neuen Sammelverfahren").

Wösthoff will deshalb den Telekom-Prozess zur Gerichtspremiere für das neue Gesetz (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, KapMuG) machen und so schnell wie möglich das OLG Frankfurt einschalten.

Voraussetzung für Klagen nach dem KapMuG ist dem Gesetzeswortlaut zufolge, dass Anleger "wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen" Geld verloren haben. Typische Fälle sind damit Klagen gegen Fondsanbieter und Aktiengesellschaften wegen fehlerhafter Prospekte oder Ad-hoc-Mitteilungen. So weit, so gut. Aber was ist, wenn dort nichts mehr zu holen ist, etwa weil ein Betrugsunternehmen längst pleite ist? Können auch Wirtschaftsprüfer, die einen falschen Prospekt durchgewinkt haben, musterverklagt werden? Was ist mit Banken, die mit dem Schriftstück Anleger warben? Und was mit Managern, die letztlich für die Fehler verantwortlich sind?

Wie wichtig diese Fragen sind, wissen die Opfer der großen Skandale der vergangenen Monate. Sowohl die Betrugsfirma Phoenix Kapitaldienst als auch der Fonds-anbieter Falk sind längst in die Pleite geschlittert. Ob Anleger in solchen Fällen von den Vorteilen des neuen Gesetztes profitieren können, ist noch offen. Denn die Vorschrift ist schwammig formuliert, sie lässt Juristen jede Menge Spielraum für Interpretationen.

Niemand weiß genau, wann Gerichte Musterverfahren zulassen werden und wann nicht. "Was das Gesetz Anlegern wirklich bringt, wird erst die Praxis der nächsten Jahren zeigen", sagt Jochen Weck, Anwalt in der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte in München.

Lesen Sie weiter auf Seite 2:17.000 klagende Privatanleger

Der erste Praxistest ist mit dem Telekom-Prozess ein wahres Massenverfahren. Zu holen ist bei dem Konzern genug: Die geschätzten 100 Millionen Euro zu erstatten, die etwa 17 000 klagende Privatanleger mit der T-Aktie verloren haben, wäre für die Telekom kein Finanzproblem. Die meisten Klagen reichten Anleger ein, die bei der dritten Tranche des Telekom-Börsengangs im Juni 2000 für 66,50 Euro je Aktie eingestiegen waren und danach mit ansahen, wie das Papier durchgereicht wurde bis zu Kursen unterhalb von zehn Euro. Inzwischen pendelt die Aktie um die 15 bis 16 Euro.

Der Vorwurf der Aktionäre ist bekannt: Die Telekom habe im Börsenprospekt ihren Immobilienbesitz zu hoch und mit einem zu groben Verfahren bewertet. Tatsächlich musste der Konzern schon kurz nach dem dritten Börsengang den Wert » seiner Immobilien um rund zwei Milliarden Euro nach unten korrigieren. Richter Wösthoff rügte zwar im ersten Verhandlungstermin die falsche Bewertungsmethode des Konzerns - ließ aber offen, ob der Fehler so schwerwiegend war, dass den Aktionären Schadensersatz zusteht. Dazu seien Beweise nötig, am besten ein Sachverständigengutachten.

Dessen Kosten von bis zu 20 Millionen Euro werden im bevorstehenden Musterprozess zwischen allen Klägern aufgeteilt, die sich dem Verfahren anschließen. Das ist ein großer Vorteil des KapMuG, schließlich würden die Kosten sonst den Schaden eines jeden Einzelklägers weit übersteigen. Vom anderen vielgepriesenen Vorteil des Gesetzes, der Verfahrensbeschleunigung, wird zunächst wenig zu spüren sein, wenn das OLG ein Gutachten verlangt. "In diesem Fall rechne ich frühestens 2010 mit einer Entscheidung", sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp von der Tübinger Kanzlei Tilp Rechtsanwälte. Anschließend landet das Verfahren womöglich noch in der Revision am Bundesgerichtshof. Tilp vermutet und hofft aber, dass sich die Telekom - wie zuvor schon in den USA mit dortigen Klägern - auf einen Vergleich einlässt.

Trotz des langen Prozesses beneiden tausende unzufriedener Anleger die klagenden Telekom-Aktionäre. Die haben immerhin die Gewissheit, dass sie ihr Geld zurückbekommen, falls die Klage Erfolg hat. Das sieht bei den Falk - und Phoenix-Opfern ganz anders aus: Niemand weiß genau, wie viel Geld noch da ist. Musterklagen gegen den Insolvenzverwalter dürften wenig Sinn haben, daher müssen sich die Anleger etwas anderes einfallen lassen.

Die Kernfrage solcher Überlegungen lautet: Wer hat genug Geld, um Schadensersatz zu zahlen? Antwort: Wirtschaftsprüfer. Anwälte sind sich einig, dass das neue Gesetz auch in Prozessen gegen die prüfende Zunft hilft. "Auch Prüfer können zu den Prospektverantwortlichen zählen", sagt der Münchner Anwalt Peter Mattil, der in Sachen Falk Musteranträge vorbereitet wegen "extrem optimistischer Mietprognosen in zahlreichen Fondsprospekten".

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Anleger in der Beweispflicht

Seine Kollegin Katja Fohrer will ein Musterverfahren gegen die Prüfungsgesellschaft Deloitte & Touche beantragen. Das Unternehmen hatte den Prospekt des Filmfonds "Vif 3" geprüft und laut Richtern des Landgerichts München I "ohne weiteres erkennbare" Widersprüche nicht bemängelt. Der Fonds hatte mit einer Versicherung geworben, die einspringt, falls die Filme floppen. Als der Ernstfall eintrat, stellte sich heraus, dass kein Versicherungsschutz bestand (WirtschaftsWoche 5/2005).

Fohrer hält selbst Musterklagen gegen Banken für möglich, die mit einem fehlerhaften Prospekt auf Kundenfang gingen: "Ich gehe nach Gesprächen mit dem Justizministerium davon aus, dass das Gesetz weit auszulegen ist." Sie prüft derzeit die Chance auf ein Musterverfahren gegen die Commerzbank, deren Berater die Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verkauft hatten. Der Fiskus will die Verluste der Fonds nicht anerkennen, laut Staatsanwaltschaft floss der größte Teil der Fondsgelder statt in Filmprojekte auf Bankkonten, um eine Kapitalgarantie abzusichern (siehe WirtschaftsWoche 41/2005).

Manchmal verklagen Anleger ihre Bank, ohne falsche Prospekte vorlegen zu können. Dann müssen sie beweisen, dass ein Bankmitarbeiter sie falsch beraten hat, etwa indem er Risiken der Anlage verschwieg. In solchen Fällen hilft die neue Aussicht auf Sammelklagen nicht.

Einer der ersten musterverklagten Fondsmanager könnte der ehemalige Berliner Schulsenator Walter Rasch sein. Er war der Geschäftsführer des MSF Deutsche Vermögensfonds I, den die Finanzaufsicht Bafin Mitte des Jahres wegen unerlaubter Bankgeschäfte rückabwickeln ließ. Bis dahin hatte der Fonds einen Großteil der Einlagen von 43,5 Millionen Euro bereits ausgegeben. Jetzt bereiten zahlreiche Anwälte Klagen vor.

André Tittel vom Berliner Büro der Kanzlei KTAG, der bereits auf normalem Weg Klage gegen Rasch eingereicht hat, ist jedoch skeptisch, ob eine Musterklage den Anlegern nützt. "Für die Ansprüche der Mandanten, die ich bis jetzt habe, könnte das Vermögen von Herrn Rasch reichen", sagt er. "Es wäre somit nicht in deren Interesse, ein Musterverfahren zu beantragen. Denn wenn sich andere dranhängen, bekommen sie am Ende vielleicht weniger."

Das macht deutlich: Musterklagen werden zwar häufig schnellere Entscheidungen herbeiführen - aber nicht in jedem Fall ist das im Interesse der Kläger.

Quelle: WirtschaftsWoche

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