Kein anderes Refinanzierungsmittel ist zur Zeit so umstritten wie der Verkauf von Kreditforderungen durch die Banken. Nun will die Bundesregierung Kreditnehmer - Unternehmer wie Häuslebauer - vor einem Kreditverkauf durch ihre Bank schützen. Dabei ändert sich an den Rechten des Kreditnehmers nicht viel.
HB. Der Grund hierfür ist der Anstieg von Verkäufen sogenannter notleidender Kredite oder "Non Performing Loans" (kurz: NPL) an ausländische Finanzinvestoren. Die Risiken werden dabei vor allem in der Trennung von Forderung und Sicherheit sowie einer daraus folgenden unberechtigten Verwertung gesehen.
In der Debatte wird nur selten zwischen den verschiedenen Formen des Forderungsverkaufs unterschieden und zudem oft an der Realität vorbei argumentiert. Denn vor allem die Schuldnerrechte, die die Bundesregierung durch neue Beschränkungen besser schützen will, sind auch ohne zusätzliche Regelungen praktisch kaum gefährdet.
Verschiedene Formen: Bei sogenannten synthetischen Kreditverkäufen werden üblicherweise nur Kreditrisiken verkauft. Der Erwerber übernimmt das Ausfallrisiko, aber die Kredite einschließlich etwaiger Sicherheiten können beim Verkäufer bleiben, und das Kreditinstitut ist weiterhin für das Forderungsmanagement verantwortlich. Solche synthetischen Verkäufe werden in der Regel nicht offengelegt und bleiben für den Kreditnehmer folgenlos. Nur wenn das Kreditinstitut in Zahlungsschwierigkeiten gerät, erhält der Erwerber Zugriff auf die verkauften Forderungen und Sicherheiten und übernimmt das Portfoliomanagement selbst.
Beim sogenannten True Sale hingegen werden die Kredite einschließlich hierfür bestellter Sicherheiten an einen Erwerber verkauft und sofort übertragen. Das veräußernde Kreditinstitut kann aber weiterhin mit dem Portfoliomanagement betraut sein. Beim Verkauf notleidender Kredite allerdings übernimmt nach dem Verkauf in der Regel ein Inkassounternehmen des Erwerbers den Einzug und die Abwicklung des Portfolios.
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Sicherheiten sind sicher: Die rechtliche Position des Kreditnehmers ändert sich durch den Wechsel des Gläubigers grundsätzlich nicht - und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesunde oder notleidende Kreditforderungen handelt. Gegenüber dem neuen Gläubiger der Forderung kann der Schuldner alle Einwände geltend machen, die bei Abtretung der Forderung schon gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Dies schützt ihn grundsätzlich auch, wenn Sicherheiten bestellt sind, die in der Praxis über eine Sicherungszweckabrede mit der Forderung verknüpft werden. Daraus resultieren Rechte, die einer Inanspruchnahme der Sicherheit ohne fällige Forderung oder über den geschuldeten Betrag hinaus entgegenstehen. Der Schuldner kann außerdem bei Inanspruchnahme aus der fälligen Forderung die schrittweise Rückgabe bestellter Sicherheiten verlangen. Unternehmen wie Häuslebauer sind ebenso geschützt, wenn mit der verkaufenden Bank eine Stillhaltevereinbarung besteht, denn auch diese muss der Erwerber beachten.
Isolierte Grundschuld: Denkbar ist allerdings, dass beim Forderungsverkauf die Verknüpfung von Forderung und Sicherheit durch pflichtwidrige Übertragung ohne die Rechte und Pflichten aus der Sicherungszweckabrede aufgehoben wird. Insoweit kann es im Zusammenhang mit vollstreckbaren Grundschuldbestellungen zu Vollstreckungsmaßnahmen in Sicherheiten - vor allem Grundschulden - kommen, auch wenn die ursprünglich besicherte Forderung nicht fällig ist. Dass solche Fälle in der Praxis allerdings absichtlich vorkamen, ist nicht bekannt und auch nicht zu erwarten. Schließlich entspricht es dem Marktstandard, dass Erwerber die Verpflichtungen des Verkäufers aus den Sicherungszweckvereinbarungen übernehmen.
Im Fall der unberechtigten Inanspruchnahme aus einer isolierten Grundschuld kann der Sicherungsgeber Schadensersatzansprüche gegen das verkaufende Kreditinstitut geltend machen. Ob wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten wie vorgeschlagen ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gegen den neuen Gläubiger zusätzliche Sicherheit schafft, ist fraglich, da dieser Anspruch nicht zwingend vor der Zwangsversteigerung schützt. Diskutiert wird auch, ob beim Erwerb einer isolierten Grundschuld von einer Bank nicht mit Einwendungen aus einer besicherten Forderung gerechnet werden muss.
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Prinzipiell hat sich das Paket aus Grundschuld und Zweckabrede im Bankenverkehr bislang bewährt. Wer diesem Sicherheitenpaket nicht traut und eine enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit auch beim Forderungsverkauf will, sollte mit seiner Bank über die Bestellung von Hypotheken anstelle von Grundschulden sprechen.
Mehr Transparenz: Zwar könnten Banken schon bald durch Mitteilungspflichten im Vorfeld von Kreditverkäufen und bei Ablauf der Zinsbindung zu erhöhter Transparenz angehalten werden. Solange der Schuldner die Möglichkeit einer Anschlussfinanzierung hat, ermöglicht ihm diese erhöhte Transparenz in der Tat ein frühes Entgegenwirken. In der Praxis allerdings haben Kreditnehmer, denen keine Verlängerung angeboten wird, häufig Schwierigkeiten, eine Anschlussfinanzierung von dritter Seite zu erhalten. Ein Forderungsverkauf als Alternative zur Vollstreckung sollte daher ebenso wie bei Krediten, die während ihrer Laufzeit notleidend werden, nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
Kredite werden teurer: Die derzeit diskutierte Verlängerung der bankseitigen Kündigungsfrist bei Verzug des Kreditnehmers auf sechs Monate erhöht den Ausfall und damit auch den Zins. Zudem könnten Kreditnehmer mit einem Sonderkündigungsrecht von bis zu drei Monaten im Fall des Kreditverkaufs den Vertrag für diesen Zeitraum einfrieren. Dies macht Verkäufe von Kreditportfolien für Kreditinstitute unberechenbar und schränkt die Verkehrsfähigkeit unnötig ein. Auch der dann entstehende Ausfall von Vorfälligkeitsentschädigungen wird Kredite verteuern - Kreditkunden mit ohnehin hohem Ausfallrisiko würden durch das Aufgeld zusätzlich belastet.
Kreditverkäufe sind international ein wichtiger Bestandteil moderner Bankenkultur und betreffen nicht nur notleidende Kredite, sondern mehrheitlich auch gesunde Forderungen. In beiden Fällen dient der Forderungsverkauf der Refinanzierung und Risikosteuerung. Kreditinstitute steigern damit ihre Wettbewerbsfähigkeit und verbessern die Kreditbedingungen für ihre Kunden. Abgesehen von berechtigten Zweifeln, ob die geplanten Maßnahmen mit europäischem Recht vereinbar sind, ist von einer Beschränkung der Verkehrsfähigkeit von Kreditforderungen vor allem aus Sicht der Kreditkunden abzuraten.
Der Autor, Dietmar Schulz, ist Partner der Kanzlei Ashurst.
