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01.04.2008 

Prinzipiell hat sich das Paket aus Grundschuld und Zweckabrede im Bankenverkehr bislang bewährt. Wer diesem Sicherheitenpaket nicht traut und eine enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit auch beim Forderungsverkauf will, sollte mit seiner Bank über die Bestellung von Hypotheken anstelle von Grundschulden sprechen.

Mehr Transparenz: Zwar könnten Banken schon bald durch Mitteilungspflichten im Vorfeld von Kreditverkäufen und bei Ablauf der Zinsbindung zu erhöhter Transparenz angehalten werden. Solange der Schuldner die Möglichkeit einer Anschlussfinanzierung hat, ermöglicht ihm diese erhöhte Transparenz in der Tat ein frühes Entgegenwirken. In der Praxis allerdings haben Kreditnehmer, denen keine Verlängerung angeboten wird, häufig Schwierigkeiten, eine Anschlussfinanzierung von dritter Seite zu erhalten. Ein Forderungsverkauf als Alternative zur Vollstreckung sollte daher ebenso wie bei Krediten, die während ihrer Laufzeit notleidend werden, nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

Kredite werden teurer: Die derzeit diskutierte Verlängerung der bankseitigen Kündigungsfrist bei Verzug des Kreditnehmers auf sechs Monate erhöht den Ausfall und damit auch den Zins. Zudem könnten Kreditnehmer mit einem Sonderkündigungsrecht von bis zu drei Monaten im Fall des Kreditverkaufs den Vertrag für diesen Zeitraum einfrieren. Dies macht Verkäufe von Kreditportfolien für Kreditinstitute unberechenbar und schränkt die Verkehrsfähigkeit unnötig ein. Auch der dann entstehende Ausfall von Vorfälligkeitsentschädigungen wird Kredite verteuern - Kreditkunden mit ohnehin hohem Ausfallrisiko würden durch das Aufgeld zusätzlich belastet.

Kreditverkäufe sind international ein wichtiger Bestandteil moderner Bankenkultur und betreffen nicht nur notleidende Kredite, sondern mehrheitlich auch gesunde Forderungen. In beiden Fällen dient der Forderungsverkauf der Refinanzierung und Risikosteuerung. Kreditinstitute steigern damit ihre Wettbewerbsfähigkeit und verbessern die Kreditbedingungen für ihre Kunden. Abgesehen von berechtigten Zweifeln, ob die geplanten Maßnahmen mit europäischem Recht vereinbar sind, ist von einer Beschränkung der Verkehrsfähigkeit von Kreditforderungen vor allem aus Sicht der Kreditkunden abzuraten.


Der Autor, Dietmar Schulz, ist Partner der Kanzlei Ashurst.

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