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14.11.2006 
Immobilienrecht

Vermietungs-Erfolg schwer nachzuweisen

von K. Schütrumpf

Ein Makler hatte einem Mietinteressenten Büroflächen nachgewiesen, ohne ihm den Vermieter zu nennen. Darüber gab es Streit.

HB MECKENBEUREN. Erst ein zweiter, vom Mieter viel später eingeschalteter Makler hatte dem Mietinteressenten den Vermieter genannt. 19 Monate nach dem Kurzexposé des ersten Maklers kam der Mietvertrag zustande. Der Mieter verweigerte die Provisionszahlung an den ersten Makler unter anderem, weil dieser keine vollständige Nachweistätigkeit erbracht habe.

Der Streit landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH entschied zwar nicht über den Provisionsanspruch des ersten Maklers. Er gab aber dem Oberlandesgericht München, das nun erneut urteilen muss, zu bedenken, dass ein Makler nicht mehr automatisch einen Provisionsanspruch geltend machen kann, wenn ein Mietvertrag ein Jahr oder später nach dem Nachweis durch den Makler abgeschlossen wird.

"Leider bestätigt dieses Urteil, dass ein provisionspflichtiger Nachweis nur erbracht ist, wenn Objekt und Eigentümer benannt werden", warnt Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt. Vielen Maklern sei immer noch nicht bewusst, dass sie im Streitfall beweisen müssen, dass sie den Verkäufer benannt haben. Jürgen Michael Schick vom Maklerverband IVD interpretiert das Urteil positiv: "Auch wenn der Makler den Namen des Vermieters nicht nennt, kann er einen wirksamen Nachweis erbracht haben, wenn der mögliche Mieter auf die konkrete Nennung zunächst keinen Wert gelegt hat."

Schick kritisiert, dass die Beweislast nach 19 Monaten beim Makler liegt. Der BGH berücksichtige inzwischen längere Vermarktungszeiten unzureichend. Wolf Friers, -Bodo Geschäftsführer der Eigentümergemeinschaft Haus und Grund, meint dagegen, die auf ein Jahr begrenzte Ursachenvermutung bringe Maklerkunden mehr Rechtssicherheit.

Fazit: Wird ein Objekt von mehreren Maklern betreut, ist für alle Seiten Vorsicht geboten.

Aktenzeichen: BGH III ZR 379/04

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