Teurer als in diesem Jahr haben sich Unternehmer noch nie scheiden lassen. Damit Ehekrisen nicht zu Unternehmenskrisen werden, müssen Manager besser vorsorgen als je zuvor. Dabei gilt es einiges zu beachten.
DÜSSELDORF. Der Aga Khan dürfte nach seiner aktuellen Trennung etwa 75 Mill. Dollar ärmer sein. Im laufenden Rosenkrieg des Ex-Beatles Paul McCartney liegt der Streitwert bei 300 Mill. Euro. Und David Saperstein, der Erfinder des modernen Verkehrsfunks, könnte mit einer Milliarde Dollar für seine Verflossene sogar einen neuen Weltrekord aufstellen.
Auch in Deutschland wird die Rechtsprechung im Vergleich zu den letzten Jahren immer kulanter, wenn es um die Abfindung ehemüder Unternehmergattinen geht. Um zu verhindern, dass eine gescheiterte Beziehung ihr Lebenswerk zerstört, regeln viele Manager daher schon vor dem Ja-Wort die späteren Scheidungsmodalitäten. So beginnt der gemeinsame Lebensweg nicht selten mit einer radikalen Trennung. Vor allem, was den Betrieb angeht, ist für güterrechtliche Gemeinsamkeiten kein Platz.
"Viele Unternehmer halten die Gütertrennung noch immer für das beste Mittel, eine gescheiterte Ehe unbürokratisch und ohne finanzielle Einbußen rückabzuwickeln", weiß Andrea Peyerl, Fachanwältin für Familienrecht aus Kronberg bei Frankfurt. Die Hoffnung, mittels Gütertrennung auch eine gütliche Trennung herbeizuführen, erfüllt sich aber längst nicht immer. Der Grund: Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, haben die Familiengerichte ein ausdifferenziertes System entwickelt, das besonders strengen Eheverträgen die Härte nimmt.
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"Die Gerichte greifen immer dann ein, wenn der Ehevertrag ohne Korrektur dazu führen würde, dass ein Partner unangemessene Nachteile erleidet", so Anwältin Peyerl. Dieser Trend, im Juristenjargon als Billigkeitsrechtsprechung bezeichnet, kann Unternehmer allerdings teuer zu stehen kommen. Er bewirkt, dass dem scheidenden Gatten nach der Trennung ein angemessener Teil des Betriebsvermögens zusteht, obwohl die Brautleute ursprünglich das Gegenteil vereinbart hatten. "Je nachdem, welche Summen im Raum stehen, können richterliche Nachbesserungen am Ehevertrag sogar in die Unternehmensinsolvenz führen", warnt Dieter Nowack, Fachanwalt für Familienrecht aus Tettnang am Bodensee. Wer verhindern möchte, dass nach der Ehe auch noch der Betrieb in die Brüche geht, muss daher mehr tun, als vor der Trauung einen Notar aufzusuchen.
Vorsicht ist vor allem geboten, wenn beide Partner für das Unternehmen arbeiten, aber nur einer einen angemessenen Lohn erhält. "Gerade in Gastronomie und Handel ist es Usus, dass nur ein Partner formal die Geschäfte führt, obwohl der andere mindestens ebenso viel Zeit und Arbeit in den Betrieb investiert", sagt Expertin Peyerl. Eine vertragliche Grundlage gibt es für diese Dienste jedoch nur selten - unter Eheleuten ist es doch selbstverständlich, sich gegenseitig zu helfen.
Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsprechung an. Wenn nämlich beide Partner in gleichem Maß dazu beitragen, dass das Geschäft floriert, die Bücher stimmen und die Kunden zufrieden sind, dann, so das Argument, sei es nur gerecht, den Vermögenszuwachs im Fall einer Scheidung auch auf beide Eheleute zu verteilen - egal, was der Ehevertrag bestimmt. Dass für dieses Ergebnis eine Reihe juristischer Kunstgriffe erforderlich ist, stört selbst die obersten deutschen Zivilrichter nicht.
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"Der BGH unterstellt in solchen Fällen, dass die Partner allein durch ihr Verhalten - ganz ohne schriftlichen Vertrag - eine Innengesellschaft gegründet haben, deren einziger Zweck darin bestand, das Familienvermögen zu mehren", erläutert Familienrechtler Nowack. Die logische Konsequenz: Kommt es zu einer Scheidung, endet auch die Gesellschaft. Der scheidende Partner muss ausgezahlt werden - im äußersten Fall mit der Hälfte des Unternehmenswertes.
In einem aktuellen Urteil geht der BGH sogar noch einen Schritt weiter. Im konkreten Fall hatte ein gehörnter Ehemann seine Exfrau verklagt. Zwar hatte er als fest angestellter Lagerarbeiter in deren Betrieb einen monatlichen Lohn von 900 Euro bezogen; die Gewinne der florierenden Firma waren aber ausschließlich der Frau zugute gekommen. Zu Unrecht, fand der betrogene Gatte. Schließlich habe er weniger als Lagerarbeiter denn als Geschäftsführer gearbeitet und sei für seine herausragenden Leistungen viel zu kärglich entlohnt worden. Die unternehmerisch versierte Verflossene pochte hingegen auf die Regelungen des Arbeitsvertrages und weigerte sich zu zahlen.
"Noch vor einigen Jahren wäre die Frau mit ihrem Vortrag wahrscheinlich durchgekommen", kommentiert Rechtsanwalt Nowack. Doch die Zeiten haben sich geändert. Ein wirksamer Arbeitsvertrag, lange Jahre ein K.-o.-Kriterium, wenn es um Innengesellschaften zwischen Eheleuten ging, ist heute kein Hinderungsgrund mehr. Vielmehr führten die Richter aus: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis schließt den Anspruch aus einer Ehegatteninnengesellschaft nicht aus." Das Entgelt, das die Eheleute für die Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart haben, sei keine adäquate Vergütung für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit. Der Mann erhielt einen Ausgleich in Höhe des halben Unternehmenswertes. (BGH Az. XII ZR 189/02).
Im Anschluss an diese Rechtsprechung sehen Experten nur noch einen Weg, das eigene Unternehmen scheidungssicher zu machen: die Kombination aus einem formvollendeten Arbeitsvertrag, den jeder andere Arbeitnehmer gerne unter-schreiben würde, und einer Erweiterung des Ehevertrages. Anwältin Peyerl: "Wer neben der Gütertrennung eine Klausel aufnimmt, die Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft ausschließt, hat gute Chancen, mit seinem Unternehmen auch Trennungsjahre wie 2006 unbeschadet zu überstehen."
