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27.09.2006 
Eheverträge

Wie Familienunternehmen Ehekrisen überstehen

von C. Gesellensetter

Teurer als in diesem Jahr haben sich Unternehmer noch nie scheiden lassen. Damit Ehekrisen nicht zu Unternehmenskrisen werden, müssen Manager besser vorsorgen als je zuvor. Dabei gilt es einiges zu beachten.

DÜSSELDORF. Der Aga Khan dürfte nach seiner aktuellen Trennung etwa 75 Mill. Dollar ärmer sein. Im laufenden Rosenkrieg des Ex-Beatles Paul McCartney liegt der Streitwert bei 300 Mill. Euro. Und David Saperstein, der Erfinder des modernen Verkehrsfunks, könnte mit einer Milliarde Dollar für seine Verflossene sogar einen neuen Weltrekord aufstellen.

Auch in Deutschland wird die Rechtsprechung im Vergleich zu den letzten Jahren immer kulanter, wenn es um die Abfindung ehemüder Unternehmergattinen geht. Um zu verhindern, dass eine gescheiterte Beziehung ihr Lebenswerk zerstört, regeln viele Manager daher schon vor dem Ja-Wort die späteren Scheidungsmodalitäten. So beginnt der gemeinsame Lebensweg nicht selten mit einer radikalen Trennung. Vor allem, was den Betrieb angeht, ist für güterrechtliche Gemeinsamkeiten kein Platz.

"Viele Unternehmer halten die Gütertrennung noch immer für das beste Mittel, eine gescheiterte Ehe unbürokratisch und ohne finanzielle Einbußen rückabzuwickeln", weiß Andrea Peyerl, Fachanwältin für Familienrecht aus Kronberg bei Frankfurt. Die Hoffnung, mittels Gütertrennung auch eine gütliche Trennung herbeizuführen, erfüllt sich aber längst nicht immer. Der Grund: Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, haben die Familiengerichte ein ausdifferenziertes System entwickelt, das besonders strengen Eheverträgen die Härte nimmt.


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"Die Gerichte greifen immer dann ein, wenn der Ehevertrag ohne Korrektur dazu führen würde, dass ein Partner unangemessene Nachteile erleidet", so Anwältin Peyerl. Dieser Trend, im Juristenjargon als Billigkeitsrechtsprechung bezeichnet, kann Unternehmer allerdings teuer zu stehen kommen. Er bewirkt, dass dem scheidenden Gatten nach der Trennung ein angemessener Teil des Betriebsvermögens zusteht, obwohl die Brautleute ursprünglich das Gegenteil vereinbart hatten. "Je nachdem, welche Summen im Raum stehen, können richterliche Nachbesserungen am Ehevertrag sogar in die Unternehmensinsolvenz führen", warnt Dieter Nowack, Fachanwalt für Familienrecht aus Tettnang am Bodensee. Wer verhindern möchte, dass nach der Ehe auch noch der Betrieb in die Brüche geht, muss daher mehr tun, als vor der Trauung einen Notar aufzusuchen.

Vorsicht ist vor allem geboten, wenn beide Partner für das Unternehmen arbeiten, aber nur einer einen angemessenen Lohn erhält. "Gerade in Gastronomie und Handel ist es Usus, dass nur ein Partner formal die Geschäfte führt, obwohl der andere mindestens ebenso viel Zeit und Arbeit in den Betrieb investiert", sagt Expertin Peyerl. Eine vertragliche Grundlage gibt es für diese Dienste jedoch nur selten - unter Eheleuten ist es doch selbstverständlich, sich gegenseitig zu helfen.

Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsprechung an. Wenn nämlich beide Partner in gleichem Maß dazu beitragen, dass das Geschäft floriert, die Bücher stimmen und die Kunden zufrieden sind, dann, so das Argument, sei es nur gerecht, den Vermögenszuwachs im Fall einer Scheidung auch auf beide Eheleute zu verteilen - egal, was der Ehevertrag bestimmt. Dass für dieses Ergebnis eine Reihe juristischer Kunstgriffe erforderlich ist, stört selbst die obersten deutschen Zivilrichter nicht.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wie der Unternehmer seinen Betrieb scheidungssicher macht.

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