"Der BGH unterstellt in solchen Fällen, dass die Partner allein durch ihr Verhalten - ganz ohne schriftlichen Vertrag - eine Innengesellschaft gegründet haben, deren einziger Zweck darin bestand, das Familienvermögen zu mehren", erläutert Familienrechtler Nowack. Die logische Konsequenz: Kommt es zu einer Scheidung, endet auch die Gesellschaft. Der scheidende Partner muss ausgezahlt werden - im äußersten Fall mit der Hälfte des Unternehmenswertes.
In einem aktuellen Urteil geht der BGH sogar noch einen Schritt weiter. Im konkreten Fall hatte ein gehörnter Ehemann seine Exfrau verklagt. Zwar hatte er als fest angestellter Lagerarbeiter in deren Betrieb einen monatlichen Lohn von 900 Euro bezogen; die Gewinne der florierenden Firma waren aber ausschließlich der Frau zugute gekommen. Zu Unrecht, fand der betrogene Gatte. Schließlich habe er weniger als Lagerarbeiter denn als Geschäftsführer gearbeitet und sei für seine herausragenden Leistungen viel zu kärglich entlohnt worden. Die unternehmerisch versierte Verflossene pochte hingegen auf die Regelungen des Arbeitsvertrages und weigerte sich zu zahlen.
"Noch vor einigen Jahren wäre die Frau mit ihrem Vortrag wahrscheinlich durchgekommen", kommentiert Rechtsanwalt Nowack. Doch die Zeiten haben sich geändert. Ein wirksamer Arbeitsvertrag, lange Jahre ein K.-o.-Kriterium, wenn es um Innengesellschaften zwischen Eheleuten ging, ist heute kein Hinderungsgrund mehr. Vielmehr führten die Richter aus: "Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis schließt den Anspruch aus einer Ehegatteninnengesellschaft nicht aus." Das Entgelt, das die Eheleute für die Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart haben, sei keine adäquate Vergütung für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit. Der Mann erhielt einen Ausgleich in Höhe des halben Unternehmenswertes. (BGH Az. XII ZR 189/02).
Im Anschluss an diese Rechtsprechung sehen Experten nur noch einen Weg, das eigene Unternehmen scheidungssicher zu machen: die Kombination aus einem formvollendeten Arbeitsvertrag, den jeder andere Arbeitnehmer gerne unter-schreiben würde, und einer Erweiterung des Ehevertrages. Anwältin Peyerl: "Wer neben der Gütertrennung eine Klausel aufnimmt, die Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft ausschließt, hat gute Chancen, mit seinem Unternehmen auch Trennungsjahre wie 2006 unbeschadet zu überstehen."
