0 Bewertungen
21.03.2007 

So liberal das französische Insolvenzrecht im internationalen Vergleich zunächst erscheint - auf deutsche Insolvenztouristen haben sich die Richter erster Instanz vor allem in den grenznahen Departements mittlerweile eingestellt. So lassen sie sich nicht nur den Mietvertrag vorlegen, sondern auch Strom-, Wasser-, Heizkosten- und Telefonabrechnungen. Wer dann in den Wintermonaten überhaupt nicht geheizt hat, von dem nehmen die Gerichte an, dass er sich gar nicht in Frankreich aufgehalten hat. "Einige Richter kontrollieren sogar die geführten Telefonate anhand der Einzelverbindungsnachweise.

Kommt dabei heraus, dass der Schuldner fast ausschließlich nach Deutschland telefoniert hat, gehen die Richter davon aus, dass der Lebensmittelpunkt eben nicht in Frankreich liegt", warnt Emelie Wider. In Straßburg sollen die Richter mittlerweile derart streng prüfen, dass erstinstanzlich kaum mehr ein deutscher Insolvenzflüchtling anerkannt wird. Das dann erforderliche Berufungsverfahren verzögert die erhoffte schnelle Entschuldung enorm. Und für insolvente Verbraucher, die in Deutschland noch im Grundbuch eingetragen sind, dürfte der Frankreich-Aufenthalt ohnehin wenig Sinn ergeben. Der Grund: Der französische Insolvenzverwalter muss die Immobilie zuerst veräußern, bevor das Gericht die Entschuldung ausspricht. Und das kann dauern.

Bei masselosen Verbraucherinsolvenzen ist eine kurzfristige Entschuldung in Frankreich aber durchaus realisierbar. Das Nachsehen haben dann die deutschen Gläubiger, die mit ihren Forderungen ausfallen. Rechtsanwalt Christoph Poertzgen aus dem Kölner Büro der Sozietät Linklaters rät den Gläubigern gleichwohl, nachzuhaken. "Soweit in diesem Zusammenhang Vermögenswerte ins Ausland transferiert werden, könnten Gläubiger grundsätzlich mit Hilfe einstweiligen Rechtsschutzes bzw. dem Anfechtungsgesetz ihre Vermögensinteressen sichern - soweit sie denn rechtzeitig von den Umzugsbestrebungen ihres Schuldners erfahren." Wer seinen Wohnsitz nach Frankreich oder England verlege, mache sich verdächtig. "Gläubiger, denen die Adressänderung mitgeteilt wird, sollten prüfen, ob sie kurzfristig in Deutschland einen Insolvenzantrag stellen können. Auf diese Weise bewahren sie sich zumindest noch die Chance, dass das Insolvenzverfahren doch in Deutschland eröffnet wird."

Artikel bewerten:
  • 1 Stern
  • 2 Sterne
  • 3 Sterne
  • 4 Sterne
  • 5 Sterne
Anzeige

Weitere Beiträge aus dem Ressort

Handelsblatt Experten + Meinungen

Handelsblatt-Kommentar

Credit Suisse: Gemeinsam abwärts  Artikel in Merkliste

04.12.2008, 08:51 Uhr von Torsten Riecke

Lange Zeit konnte sich die Credit Suisse hinter den Problemen ihrer großen Rivalin UBS verstecken. Das ist jetzt vorbei. Nach einem erneuten Verlust von drei Milliarden Franken und dem massiven Abbau von 5 300 Arbeitsplätzen steht die Nummer zwei der Schweiz plötzlich im Zentrum der Finanz- und Wirtschaftskrise. Kommentar

Handelsblatt-Kommentar

Käufer suchen  Artikel in Merkliste

04.12.2008, 05:21 Uhr von Joachim Hofer

Das ganze Debakel zeigt: Infineon ist auf eigenen Beinen nicht überlebensfähig. Kommentar

weiterHandelsblatt Quiz

Vorstandsbezüge: Quiz: Was Dax-Manager verdienen

Los geht's!Über Ihre Gehälter wird derzeit viel diskutiert. Deutsche-Bank-Chef Ackermann verzichtet 2008 nun auf jegliche Boni. Aber was verdienen die Chefs der Dax-Unternehmen überhaupt?
Testen Sie Ihren Realitätssinn!
Anzeige