Von AAA bis Z wie Zinseszins – im Handelsblatt Wirtschaftslexikon finden Sie alle wichtigen Begriffe rund um Wirtschaft, Finanzen und Geldanlage. Schlagen Sie nach und füllen Sie Wissenslücken.
Die Satzung der Aktiengesellschaft kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf eines Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. Der Vorstand darf dies nur tun, wenn ein vorläufiger Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss ergibt. Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in gesetzliche Rücklagen einzustellen sind. Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen. Die Zahlung eines solchen Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
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