Von AAA bis Z wie Zinseszins – im Handelsblatt Wirtschaftslexikon finden Sie alle wichtigen Begriffe rund um Wirtschaft, Finanzen und Geldanlage. Schlagen Sie nach und füllen Sie Wissenslücken.
Vereinigungen zum Zweck des Abschlusses von nicht verbotenen wie auch von verbotenen Börsentermingeschäften. Für diese Vereinigungen gelten die §52-59 BörsG bzw. §66, 69 (verbotene Börsentermingeschäfte). Dadurch wird vermieden, dass über Abschlussvereinigungen börsentermingeschäftsunfähige Personen sich am Terminhandel beteiligen.
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