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Der Mittelstand wird vom NIS2-Gesetz kalt erwischt

NIS2 Gesetz

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© Inovasec GmbH
Am 16.01.2023 schrieb das Handelsblatt „Kaum zu bewältigen: Neue EU-Richtlinie für Cybersicherheit setzt Unternehmen unter Zeitdruck“. Und weiter: „Ob Energieversorger, Onlinemarktplätze, Konzerne oder Mittelständler: Unternehmen müssen auf Geheiß der EU mehr für ihre Cybersicherheit tun. Die Frist wird knapp.“ Seitdem ist mehr als ein Jahr vergangen. Was ist in dieser Zeit passiert? Und warum sind Unternehmen im Mittelstand vom NIS2-Gesetz betroffen?

Zum aktuellen Stand des NIS2-Gesetzes

Es liegen inzwischen zweieinhalb Referentenentwürfe vor. Das deutsche Gesetz hört auf den klangvollen Namen „NIS2UmsuCG“, was übersetzt für „NIS2 Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“ steht. Das Gesetz wird in der Endfassung circa 180 bis 200 Seiten haben.

Unternehmen im Mittelstand sind dann betroffen, wenn sie mehr als 50 Mitarbeiter haben, mehr als 10 Millionen Euro Umsatz machen und sich dem verarbeitenden Gewerbe und der Herstellung von Waren zuordnen lassen. Dazu gehören unter anderem die Herstellung von Medizinprodukten, Kraftwagenteilen, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie der Maschinenbau. Schätzungen sprechen von circa 29.000 Unternehmen allein in Deutschland.

Der Mittelstand muss neun Jahre Vorsprung der KRITIS-Unternehmen aufholen

Das NIS2-Gesetz ist im Kern sehr sinnvoll. Der Schaden, der für die deutsche Wirtschaft durch Cyberangriffe entsteht, wird auf circa 206 Milliarden Euro im Jahr beziffert (laut BITKOM, zuzüglich Dunkelziffer). Die Lage ist angespannt bis kritisch, die Bedrohung im Cyberraum so hoch wie noch nie, Qualität und Anzahl der Angriffe nahmen beträchtlich zu.

Der deutsche Gesetzgeber hat in enger Kooperation mit dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) in den Jahren 2015, 2017 und 2021 bereits vor der EU drei Gesetze auf den Weg gebracht, um die kritischen Infrastrukturen (KRITIS) zu schützen. Für uns alle war es in Ordnung, dass zum Beispiel Flughäfen und Kernkraftwerke angemessen geschützt werden. Aber warum sollte dies nun für alle Unternehmen von Interesse sein? Weil das NIS2UmsuCG die bestehenden drei Gesetze am 17.10.2024 ablösen wird und sichergestellt werden muss, dass die kritischen Infrastrukturen nahtlos gesetzlich geregelt sind. Im Gesetzestext sind Unternehmen ab 250 Mitarbeitern in vielen Punkten gleichgesetzt mit den heutigen KRITIS-Unternehmen. Diese Unternehmen hatten jedoch seit 2015 Zeit, sich auf die gesetzlichen Anforderungen vorzubereiten, das entsprechende Personal einzustellen, die notwendigen Qualifikationen zu erwerben und die relevanten Prozesse einzuführen. Auch bei den KRITIS-Unternehmen muss durch das neue Gesetz vieles neu justiert werden. Dafür haben sie jedoch feste Partner, mit denen sie seit Jahren zusammenarbeiten.

Wie sieht es bei den erweiterten Zielgruppen aus? Was machen die neu betroffenen Unternehmen im Mittelstand? Der überwiegende Teil der betroffenen Unternehmen im Mittelstand hat sich noch nicht über das kommende Gesetz informiert, fühlt sich überfordert oder regt sich über die „böse“ EU auf.

Sicherheit zur guten Gewohnheit machen – so geht's

NIS2-Gesetz
Christian Kreß von der INOVASEC GmbH
Dabei ist es im Kern wie bei der Anschnallpflicht. Die erste Einführung der Anschnallpflicht erfolgte am 1. Januar 1976, allerdings zunächst nur auf den Vordersitzen. Ab dem 1. August 1984 wurde die Anschnallpflicht dann auf alle Sitzplätze in Fahrzeugen ausgeweitet. Auch da gab es zu Beginn viel Unmut. Und heute? Das Anschnallen hat viele Leben gerettet. Wenn man morgens zur Arbeit fahren möchte, ist das Anschnallen heutzutage so selbstverständlich wie das Zähneputzen. Trotzdem würde niemand wegen des Sicherheitsgurtes auf einen Airbag verzichten oder auf den Seitenaufprallschutz oder die Bremsen. Erst diese vielen Maßnahmen ermöglichen den Fahrgästen ein schnelles Reisen bei geringem Risiko.

IT-Sicherheit schützt die IT-Infrastruktur, zum Beispiel das Netzwerk oder die Server. NIS2 formuliert jedoch nicht nur Anforderungen an die IT-Infrastruktur, sondern fordert auch den gezielten Schutz der eigenen Unternehmensdaten, der Geschäftsprozesse und der Lieferfähigkeit.

Datenschutz
Schützt nicht die Daten, sondern die Betroffenenrechte. Der Datenschutzbeauftragte (DSB) bringt oft einen juristischen Hintergrund mit.

IT-Sicherheit
Schützt die eigene IT-Infrastruktur, das Netzwerk, die Server, zum Beispiel mit Hilfe eines Virenscanners oder durch eine Firewall.

Informationssicherheit
Schützt Unternehmensdaten und Geschäftsprozesse und hilft so, die Lieferfähigkeit zu erhalten und Digitalisierungsziele zu erfüllen.

Cybersicherheit
Erweitert die Informationssicherheit um mobile Dienste, Cloud-Angebote und Vernetzungen mit Kunden und Lieferanten. Informationssicherheit wird auf den „CyberRaum“ ausgedehnt.

Cyberresilienz
Cyberresilienz umfasst Maßnahmen, die ergriffen werden können, um auch dann Kontinuität zu gewährleisten, wenn Schutzmaßnahmen durchbrochen werden oder Umstände eintreten, die außerhalb der eigenen Kontrolle liegen.

Das NIS2-Gesetz und die Haftungsregelung der Geschäftsleitung

Geschäftsführer haften persönlich für die Umsetzung des Gesetzes, sogar deutlicher als bei vielen anderen Gesetzen. Im § 38 heißt es in Absatz 1 wörtlich: „(1) Geschäftsleiter ... sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen.“ Und weiter in Absatz 2: „(2) Ein Verzicht der Einrichtung auf Ersatzansprüche aufgrund einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 oder ein Vergleich der Einrichtung über diese Ansprüche ist unwirksam.“ Und um ganz sicher zu gehen, dass die Geschäftsleitung ihre Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht kennt, gibt es noch den Absatz 3: „(3) Die Geschäftsleiter ... müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste zu erwerben.“

Wie könnte eine Lösung aussehen?

NIS2-Gesetz
Die NIS2-Challenge
NIS2 ist ein Kommunikations- und Kooperationsgesetz. Um nicht völlig auf dem falschen Fuß erwischt zu werden, ist es wesentlich, sich einen Überblick über den Stand der Gesetzgebung zu verschaffen. Hier finden Interessierte in einem fünfzehnminütigen Video eine Zusammenfassung der Kernpunkte, die den Mittelstand betreffen.

Für die an einer Lösung interessierten Unternehmen hat Christian Kreß die „NIS2-Challenge“ ins Leben gerufen. Im Live-Webinar zeigt Christian Kreß sehr konkrete und trotzdem verständliche Lösungswege, die speziell auf die Möglichkeiten des Mittelstands abgestimmt und ausgerichtet sind. Falls Interesse besteht, kann man online kostenlos einen der angebotenen Termine für ein Live-Webinar buchen. Es wird empfohlen, etwa zwei Stunden Zeit dafür einzuplanen, um Antworten auf die folgenden Fragen zu erhalten:

• Wie viel Cybersicherheit braucht das eigene Unternehmen?
• Wie lässt sich ein leistbares Risiko-Management aufsetzen?
• Wie wendet man das Risiko-Management praktisch an?
• Was gilt es besonders zu beachten?
Jetzt beim Live-Webinar anmelden!


Auch mittelständische Unternehmen sollten im eigenen Interesse ihre Cybersicherheitsmaßnahmen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des NIS2-Gesetzes entsprechen. Bei Fragen zum Themenkomplex „Cybersicherheit und Datenschutz“ gilt Christian Kreß als gefragter Ansprechpartner.
Impressum
INOVASEC GmbH
Herr Christian Kreß In den Obergärten 28 63329 Egelsbach Deutschland USt-IdNr.: DE230219678 HRB 54832 Offenbach
T: 0049-6103-8038055
@: christian.kressinovasec.de
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