Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann - unter weiteren Voraussetzungen - als Sonderausgaben des Erben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen.
BFH-Urteil vom 26.11.2003 - X R 11/01
(DATEV-LEXinform-Nr. 0817045)Hinweis: Das Urteil ist in diesem Heft zu finden (DB 2004 S. 519)