| Bundesgerichtshof | Enteignungsrecht
GG Art. 14; NEG §§ 13, 15 Bei der Enteignung eines verpachteten und in den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters eingegliederten Grundstücks kann die (Substanz-)Entschädigung des Pächters einen Ausgleich für den - an dem entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten - Erwerbsverlust umfassen. Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks dem Pächter (hier: Betreiber einer Spargelanlage) genommen wird, richtet sich nach der bürgerlich-rechtlichen Vertragslage; es kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne den Enteignungsvorgang gegen eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter - unter Umständen auch mit dem Einwand des § 242 BGB - erfolgreich hätte zur Wehr setzen können. | BGH-Urteil vom 02.10.2003 - III ZR 114/02
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Quelle: DER BETRIEB, 03.12.2003