HB DÜSSELDORF. Seine Berufung ist dann trotzdem gültig. Die besonderen Übertragungsrisiken beim Telefax dürfen nämlich nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt werden, meint der Bundesgerichtshof, wenn die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts liegt. Dem Anwalt ist dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BGH, Az.: V ZB 60/02