Das Urheberrecht in Deutschland ist in einer Reihe von Gesetzen geregelt, mit denen die Rechte des Schöpfers eines Werks geschützt werden. Im Urheberrechtsgesetz werden ausdrücklich Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst erwähnt. Das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1965 gilt aber auch für journalistische Texte, Fotos und Grafiken. Es wird um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage erweitert.
Die Rechte an den Inhalten besitzt laut Urheberrecht allein der Urheber, also der Mensch, der „Schöpfer des Werks“ ist. Dem Urheber steht demnach das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Journalisten, die für einen Verlag arbeiten, behalten das Urheberrecht, haben aber in der Regel dem Unternehmen die Nutzungsrechte an den Inhalten übertragen.
Mit der aktuellen Erweiterung des Urheberrechtsgesetzes erhalten Presseverlage ein eigenes Leistungsschutzrecht. Ihnen wird das ausschließliche Recht zugesprochen, ihre Presseerzeugnisse und Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Begründet wird dies mit der geistigen, organisatorischen und wirtschaftlich-finanziellen Leistung der Presseverleger.
Strittig ist, ob es zum Schutz der Presseverlage überhaupt eines gesonderten Gesetzes bedurft hätte. Die Verleger verweisen darauf, dass in einer rein analogen Welt kein zwingendes Schutzbedürfnis bestanden habe. Durch die digitale Verbreitung der Presseerzeugnisse müsse aber einer missbräuchlichen Nutzung der Presseinhalte durch Suchmaschinen und kommerzielle Nachrichtensammler ein Riegel vorgeschoben werden.
Gegner des Leistungsschutzrechtes betonen, die Benutzung von Textausschnitten sei schon bislang im Urheberrecht geregelt gewesen. Sehr kurze Textausrisse erreichten in der Regel auch nicht die für einen Schutz nötige Schöpfungshöhe. Es fehle hier an der „wahrnehmbaren Formgestaltung» und eine «dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes“. (dpa)
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