Wer seine Beobachtungen und Eindrücke während des Krankenhausaufenthalts oder der Therapie festhält, kann dies später als Beweismittel oder auch als Gedächtnisstütze nutzen. Tipps zum Führen solche Tagebücher gibt etwa Unfall-Opfer-Bayern e.V.
Dieser soll klären, ob er einen Fehler für möglich hält. Als Voraussetzungen für einen Behandlungsfehler gelten: eine körperliche Beeinträchtigung des Patienten, eine schuldhafte oder fahrlässige Pflichtverletzung des Arztes oder Heilpraktikers sowie ein Zusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung. Seine Sorgfaltspflicht verletzt der Arzt zum Beispiel, wenn er unzureichend über mögliche Risiken aufklärt, Medikamente falsch dosiert, Medikamente verwechselt oder eine Fehldiagnose stellt.
So schnell wie möglich sollten alle Beweise gesichert werden und umfassend Informationen sammeln. Denn es gilt verschiedene Verjährungsfristen zu beachten. So ist bei Behandlungsfehler von Ärzten und Heilpraktikern oft schon nach drei Jahren nichts mehr zu machen. Gezählt wird dabei von dem Zeitpunkt an, ab dem der Behandlungsfehler bekannt geworden ist.
Wie dies aussehen könnte und was es enthalten sollte, hat hier die Krankenkasse Novitas in einem pdf-Dokument aufgezeigt.
Das ist wichtig, um hinterher einen möglichen Behandlungsfehler zu beweisen. Denn Zimmernachbarn haben oft Gespräche mitbekommen oder den Ablauf eventuell verfolgt. „Notieren Sie: Namen und Anschriften von möglichen Zeugen (Partnerin, Partner, Verwandte oder Ähnliches), von behandelnden und von Ihnen aufgesuchten Ärzten, listen Sie die Behandlungs- und Untersuchungstermine auf“, raten die Betriebskrankenkassen.
Ärztliche Aufzeichnungen dienen nicht allein dem Arzt als Gedächtnisstütze für die bisherigen Behandlungsergebnisse, erläutern Rechtsanwälte. Mit den Aufzeichnungen werde auch im Patienteninteresse der Umfang der Behandlung dokumentiert. Patienten hätten einen (rechtlich erzwingbaren) Anspruch auf Einsichtnahme in die über sie geführten Krankenunterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen, EKG-Streifen, Laborbefunde und vieles mehr (vgl. BGH, Medizinrecht 1983, 62; ständige Rechtsprechung.).
„Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Sie zuerst mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen (am besten in Gegenwart von Zeugen)“, rät die Krankenkasse Barmer GEK. „Im Fall eines mangelhaften Zahnersatzes sprechen Sie bitte auch zuerst mit Ihrem Zahnarzt bzw. Ihrer Zahnärztin. Meist lassen sich die Probleme durch kostenfreie Nachbesserung schnell beseitigen.“
Egal ob gesetzlich oder privat versichert – dies ist schon wegen der Übernahme möglicher Kosten sinnvoll. So stellt die AOK Plus fest: „Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte zunächst seine Krankenkasse aufsuchen. Dort gibt es speziell geschulte Mitarbeiter.“ Man könne sich auch an die Verbraucherzentrale, Ärzte- und Zahnärztekammern oder an Selbsthilfeorganisationen wenden. „Bei Verdacht auf Behandlungsfehler können sich Versicherte bei den Kassen von einem Team aus Juristen, Medizinern und Sozialversicherungsexperten kostenfrei beraten lassen.“ Die Spezialisten informierten über außergerichtliche und rechtliche Möglichkeiten, forderten auf Wunsch der Versicherten Behandlungsunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern an oder veranlassten medizinische Beurteilungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Interessante Hinweise liefert auch die KKH-Allianz.
Kostenlose Gutachten gibt es in der Regel über die Krankenkassen und die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Verbraucherschützer warnen allerdings, dass viele bei den Ärzten gestellten Gutachten nachteilig für Patienten ausgefallen seien. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ermöglicht es, Behandlungsverläufe durch einen Gutachter beurteilen zu lassen. Außerdem sollen die Krankenkassen ihre Patienten unterstützen. Wenn der Patient einverstanden ist, können die Kassen auch Behandlungsunterlagen der Ärzte und Krankenhäuser anfordern. Und wenn sie einen Verdacht haben, gibt es sogar die Möglichkeit, dass sie eigene Gutachterdienste einschalten.
Man kann sich mit der Versicherung des Arztes, Zahnarztes oder Krankenhauses auch ohne einen Prozess einigen. Viele Beispiele dafür hat die Rechtsanwältin Alexandra Hirsch gesammelt. Ein Vergleich spart eventuell Nerven, deshalb raten manche Experten dazu, dies ernsthaft zu erwägen.
Das kann schon sinnvoll sein, um einen Vergleich zu erreichen, aber auch mit Blick auf eine spätere Klage. Anwälte findet man etwa über Anwalt.de
Unzufriedenheit alleine genügt nicht für einen Prozess. Nicht jede erfolglose Behandlung begründet einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung (Schadenersatz oder Schmerzensgeld), rät das Internetportal FID-Gesundheitswissen. Pro Jahr registriere das Statistische Bundesamt rund 40.000 Meldungen über medizinische Behandlungsfehler. Aber nur in rund einem Viertel davon werde letztlich ein finanzieller Ausgleich gezahlt.
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