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Auktionswesen Ein Urteil, das den Weg weist

In einem Augsburger Auktionshaus kam ein Perserteppich unter den Hammer, der später bei Christie’s zu einem Millionenpreis weiterversteigert wurde. Das Landgericht Augsburg hat die Schadensersatzklage der Einlieferin gegen den Augsburger Versteigerer zurückgewiesen. Das Urteil hilft bei der Klärung grundlegender Fragen zu den Sorgfaltsstandards im Auktionshandel.
07.02.2012 - 17:08 Uhr Kommentieren
Kirman 'Vase'-Teppich aus Südost-Persien aus der Mitte des 17. Jahrhunderts. (Ausschnitt) Quelle: Christie´s Ltd. 2017

Kirman 'Vase'-Teppich aus Südost-Persien aus der Mitte des 17. Jahrhunderts. (Ausschnitt)

(Foto: Christie´s Ltd. 2017)

Berlin Wohl kaum ein Teppich hat zuvor eine solche Nachrichtenpräsenz gehabt wie jener, der im Oktober 2009 in Augsburg mit 19.700 Euro zugeschlagen wurde und sechs Monate später bei Christie’s in London mit 6,2 Mio. Pfund zum bislang teuersten Teppich der Kunstgeschichte avancierte (siehe Handelsblatt) Das Landgericht Augsburg hat jetzt in erster Instanz die Schadensersatzklage der Einlieferin gegen das Auktionshaus Rehm zurückgewiesen.

Der Fall gibt Anlass zu einigen grundlegenden Fragen: Hätte das Auktionshaus den Wert erkennen können oder müssen? Was muss nach diesem Urteil ein Auktionshaus künftig bei Einlieferungen beachten? Und was darf ein Verkäufer und Einlieferer berechtigterweise von einem Auktionshaus erwarten? Das Urteil liefert hier wesentliche Orientierungen: Grundsätzlich muss ein Auktionshaus einen Kunstgegenstand und die Angaben des Einlieferers sorgfältig überprüfen. Welche Anforderungen dabei an ein Auktionshaus gestellt werden können, hängt zunächst maßgeblich von dessen Größe und Bedeutung ab. So hält ein größeres internationales Auktionshaus regelmäßig ein umfangreicheres Spezialwissen vor als ein kleines regionales Universalauktionshaus ohne eine Spezialisierung auf bestimmte Sammelgebiete.

Grundsätzlich gilt, dass der Auktionator die Qualität des Kunstgegenstandes, also u.a. dessen Alter, Zuordnung und Zustand, außerdem die Echtheit, um eine Fälschung auszuschließen, und schließlich die Provenienz, also die Eigentumslage und Herkunft des Kunstgegenstandes prüfen muss. Hier ist allerdings zu differenzieren: Zum einen ist der Auktionator auf die Angaben des Einlieferers angewiesen, so dass es zunächst um eine Plausibilitätsprüfung dieser Angaben geht. Zum anderen muss er die Gegenstände sorgfältig selbst untersuchen oder die Expertise von sachverständigen Dritten hinzuziehen. Es ist aber insbesondere von einem Universalversteigerer nicht zu erwarten, dass er von jedem eingelieferten Objekt die exakte Herkunft und das genaue Alter ohne jeden verbleibenden Zweifel ermitteln muss.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Gericht hielt die Untersuchung des Teppichs durch das Augsburger Auktionshaus für ausreichend sorgfältig. Denn es hatte den Teppich von seinem auf Teppiche spezialisierten Mitarbeiter genau untersuchen lassen und dabei auch in verschiedenen Fachbüchern erfolglos nach Herkunft und Alter des Stücks geforscht. Außerdem hatte es sich abgesichert, indem es mehreren Händlern vor der Versteigerung Fotos von dem Teppich geschickt hatte und den Teppich auch in einer großen Anzeige in der Fachzeitschrift „Weltkunst“ sowie über das bekannte Auktionsportal „lot-tissimo“ im Internet veröffentlicht hatte. Als Folge reisten alle wichtigen Teppichhändler zur Vorbesichtigung der Auktion an und inspizierten das Stück, was beweist, dass die relativ knappe Beschreibung „Persische Galerie, antik, blaugründig, floral durchgemustertes Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück“ zusammen mit der Abbildung ausreichende Aufmerksamkeit erregt hatte.

Dem Auktionshaus ist mithin nicht vorzuwerfen, dass es nicht ausreichend sorgfältig recherchiert hat. Es hätte der Einlieferin freigestanden, den Teppich für eine sogenannte „Second Opinion“ einem anderen Auktionshaus oder Spezialisten vorzulegen oder ihn wegen einer zu knappen Beschreibung aus der Auktion zurückzuziehen, was sie beides nicht getan hat.

Die spätere erhebliche Preissteigerung mag für die Einlieferin ärgerlich sein. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Auktionshaus kann sie daraus aber nicht herleiten.

Mit Spannung darf nun erwartet werden, ob und wie das Landgericht Köln im Rahmen des dort zu verhandelnden Kölner Kunstfälscherskandals weitere Anhaltspunkte und Konkretisierungen für die zu beachtenden Sorgfaltsstandards im Kunsthandel entwickeln wird.

Die Autoren sind Rechtsanwälte und Kunsthistoriker bei dtb rechtsanwälte in Berlin.

  • Lucas Elmenhorst und Bertold Schmidt-Thomé
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