Folgerecht Neuer Anlauf in den USA

In den USA würden nur lebende Künstler vom Folgerecht profitieren.
Berlin Gute Aussichten für den Kunsthandel in der EU. Ein Gutachten des US Copyright Office empfiehlt dem Kongress die Einführung einer Folgerechtregelung für Wiederverkäufe von Kunst. Bisher werden Künstler in den USA nicht an der Wertsteigerung ihrer Werke beteiligt, wenn diese weiterveräußert werden. Das ist in der Europäischen Union und in insgesamt 70 Ländern anders. Der europäische Kunsthandel und insbesondere die Auktionatoren prangern diesen Umstand seit Jahren als unfairen Wettbewerbsvorteil an.
Jetzt hat die US-Behörde ein Gutachten veröffentlicht, in dem sie dem Kongress empfiehlt, sich mit der Ungleichbehandlung von Bildenden Künstlern im Vergleich zu etwa Musikern oder Schriftstellern zu befassen. Das Gutachten war von zwei Senatoren in Auftrag gegeben worden und ist nach 1992 erst das zweite derartige Dokument.
4 Prozent des Verkaufserlöses
1992 hatte die Behörde noch eine abwartende Haltung eingenommen, da sie Wettbewerbsnachteile für den Kunsthandelsstandort USA für möglich gehalten hatte. Inzwischen habe sich die Situation allerdings geändert, argumentiert das Copyright Office. Mehr als 30 Staaten hätten seit dieser Zeit eine Folgerechtsregelung erlassen. Negative Auswirkungen seien daher nicht mehr zu erwarten.
Jetzt die besten Jobs finden und
per E-Mail benachrichtigt werden.
In der EU wurde 2001 eine entsprechende Richtlinie erlassen, die in Deutschland zum November 2006 umgesetzt wurde. Seitdem sind bei Wiederverkauf eines Kunstwerks 4 Prozent des Verkaufserlöses an den Künstler oder dessen Erben abzuführen. Dieser Satz gilt für Verkäufe von 400 bis 50.000 Euro und sinkt danach stufenweise bis auf 0,25 Prozent. Maximal sind 12.500 Euro fällig. Verwertungsgesellschaften in den verschiedenen Ländern sammeln von Kunsthändlern, Galeristen und Auktionshäusern die Abgaben und leiten sie an die Empfangsberechtigten weiter.
Erben profitieren nicht
Das Copyright Office hält eine ähnliche Regelung für eine gangbare Möglichkeit, schließt jedoch Alternativen, die auf Freiwilligkeit der beteiligten Parteien basieren, nicht aus. Im Unterschied zum europäischen Recht sollen Erben allerdings nicht profitieren.
Wie auch immer eine Folgerechtregelung in den USA aussehen würde: Der europäische Kunsthandel wäre dankbar, fiele doch ein Kostenvorteil für Versteigerungen in New York weg. Allerdings würde sich dann auch zeigen, ob die in der Gesamtrechnung kaum zu Buche schlagenden Abgabenbeträge tatsächlich entscheidend waren für einen Verkauf in Übersee.
Der ganze Text kann hier nachgelesen werden.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.