Kulturgutschutzgesetz Das Bundesverfassungsgericht fühlt sich nicht zuständig

Das oberste deutsche Gericht verweist die Beschwerden aus dem Kunsthandel an die Fachgerichte.
Düsseldorf Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat Beschwerden aus dem Kunsthandel gegen das 2016 in Kraft getretene Kulturgutschutzgesetz (KGSG) abgewiesen. Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser hatten unter anderem mit einem Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit und ihr Grundrecht auf Eigentum argumentiert. Auch fühlen sie sich im Verhältnis zu internationalen Mitbewerbern benachteiligt.
Im Kern geht es vor allem um die aus Sicht des Handels unerfüllbaren Sorgfaltspflichten beim rückwirkenden Nachweis einer rechtmäßigen Einfuhr aus anderen EU-Ländern und um den Nachweis des Ursprungslandes. Auch die dem Handel auferlegten Sorgfaltspflichten zu NS-Raubkunst werden als zu aufwändig erachtet.
Das Gericht fühlt sich jedoch nicht zuständig. „Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen“, heißt es in einer Pressemitteilung des BVerfG vom 3. August. Es spielt damit auf den Grundsatz an, dass eine Grundrechtsverletzung nur gerügt werden kann, wenn zuvor die prozessualen Möglichkeiten zu ihrer Verhinderung oder Korrektur ausgeschöpft wurden.
Nach den Vorstellungen des BVerfG sollen sich die Beschwerdeführer zuerst an die Fachgerichte wenden. Sie wären dafür zuständig, auszulegen, was im Gesetz als „zumutbarer Aufwand“ benannt ist. Auch das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt erfordere eine fachgerichtliche Beurteilung. Sie soll klären, ob massive Verzögerungen in einer signifikanten Anzahl von Fällen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unmöglich machen.
Abgelehnt wird auch, sich mit der von den Händlern befürchteten sinkenden Nachfrage aus dem Ausland und erheblichen internationalen Wettbewerbsnachteilen zu befassen. Fachgerichte sollten klären, ob die „vorgeschriebene Zehn-Tages-Frist für die Bearbeitung der Ausfuhranträge“ und der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz nicht ausreichen würden, „um Beschleunigungserfordernissen des Handels ausreichend Rechnung zu tragen“. Dasselbe gilt für Fragen zum Aufwand für Provenienzprüfungen - also zur Herkunft von Kunstwerken und Kulturgütern.
Die Abfuhr durch das höchste deutsche Gericht bedeutet nicht, dass die Kunsthändler das Bundesverfassungsgericht nicht anrufen könnten, wenn sie denn die Instanzen durchlaufen haben. Nur fragt sich, warum das höchste deutsche Gericht für seine aktuelle Entscheidung über drei Jahre brauchte. Auch hat sich das BVerfG zur Rechtmäßigkeit des KGSG nicht geäußert. Es bleibt also durchaus möglich, dass das KGSG gesetzwidrig ist.
Mehr: Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel: Gemeinsam gegen die Überregulierung
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