Urteil zur Umsatzsteuer für Fotokunst Neue Technik besiegt altes Gesetz

Collage mit digitalen Mitteln.
Düsseldorf Wenn die Finanzbehörden entscheiden sollten, ob digitale Fotokunst Kunst ist, machten sie es sich bislang sehr einfach. Sie stützten sich auf eine Regelung aus den 1960er-Jahren. Da sie ihr weder Originalität noch Handarbeit bescheinigen wollten, war sie keine Kunst und demzufolge vom Künstler mit 19 Prozent Umsatzsteuer (UStG § 12) in Rechnung zu stellen. Nun hat die Hamburger Kanzlei Buschmann Partnerschaft mbB nach neun Jahren Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein Urteil erstritten, das für digital verfremdete beziehungsweise neu gestaltete Fotoarbeiten Relevanz hat und am zugrunde liegenden Definitionsrahmen von Kunst rüttelt.
Kläger war der Fotokünstler Jörg Sasse, der Beklagte das Finanzamt Nauen. „Entgegen der Ansicht der Finanzbehörden und der allgemein in der Literatur vertretenen Auffassung haben wir erreicht, dass die Werke von Herrn Sasse mit dem ermäßigten Umsatzsteuertarif von sieben Prozent (statt 19 Prozent) besteuert werden“, erklärte Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Buschmann auf Nachfrage des Handelsblatts.
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