
Dr. Barbara Reinhard ist Anwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main. Foto: Andreas Teichmann
Müssen Angestellte dann trotzdem zur Arbeit gehen? Oder haben sie sogar Anspruch auf eine bezahlte Freistellung? „In diesen Fällen gibt es keinen Sonderurlaubsanspruch”, sagt Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein Hund ist nach ihrer Einschätzung nicht gleichzusetzen mit einem Familienmitglied. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung habe der Arbeitnehmer in keinem Fall, erklärt die Arbeitsrechtlerin.
Doch ob der Arbeitnehmer entschuldigt der Arbeit fernbleiben darf, sei eine andere Frage: Wenn der Hund wirklich sehr krank ist und es niemanden gibt, der sich um ihn kümmern kann, dann könne dem Arbeitnehmer aus Tierschutzgründen der Weg zur Arbeit „unmöglich” sein, erklärt Reinhard.
„Die Interessenabwägung zwischen den Tierbelangen und den Interessen des Arbeitgebers kann dazu führen, dass ich zu Hause bleiben darf”, so die Anwältin. Wer sich in diesen Ausnahmefällen bei dem Arbeitgeber unverzüglich abmeldet und den Hund zum Tierarzt bringt, riskiere keine Abmahnung.
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