ETF-Suche Steuerrecht macht ETF-Auswahl einfacher
Frankfurt Für manche Anleger waren sie bisher ein rotes Tuch: Investmentfonds, die im Ausland aufgelegt wurden. Das galt insbesondere für Produkte, die Erträge nicht jährlich an die Anleger ausschütten, sondern diese gleich wieder anlegen – sogenannte thesaurierende Fonds. Der Grund: Bei solchen Fonds mussten Anleger bislang aufpassen, dass sie nicht ungewollt Steuern hinterziehen.
Obwohl die Anleger bei thesaurierenden Fonds gar keine Ausschüttung erhielten, mussten sie in ihrer Steuererklärung sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge angeben – quasi fiktive Ausschüttungen. Diese wurden dann besteuert. Dank der Reform des Investmentsteuergesetzes, die am 1. Januar in Kraft getreten ist, besteht dieses Risiko bald nicht mehr. Nur in diesem Jahr müssen Anleger bei der Steuererklärung noch einmal aufpassen.
Grundsätzlich können Anleger bei Fonds zwischen einem riesigen Angebot entscheiden. Wachsender Beliebtheit erfreuen sich in letzter Zeit insbesondere börsengehandelte Fonds (ETFs). Sie sind relativ transparent und günstig. Viele bilden schlicht einen Index ab, zum Beispiel den deutschen Leitindex Dax, sein US-Pendant Dow Jones oder etwa den MSCI World. Doch auch bei einfachen Produkten wie diesen gibt es Fallstricke, zum Beispiel die erwähnte Unterscheidung zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds.
Bei thesaurierenden Fonds, die in Deutschland aufgelegt wurden, hatten es Anleger auch bisher schon einfacher. Deutsche Banken haben bei diesen Fonds auf ausschüttungsgleiche Erträge grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer an die Staatskasse abgeführt. Damit sie das tun konnten, zahlten die Fonds ihnen sogenannte Steuerliquidität – das ist die maximal mögliche Steuerlast des Anlegers. Somit waren die Steuerschulden beglichen.
Und wenn der Anleger seinen Sparerpauschbetrag – 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Eheleute und eingetragene Lebenspartner – noch nicht ausgeschöpft und einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hatte, landete die Steuerliquidität auf seinem Konto.
Dank der Gesetzesreform ist mit der Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen thesaurierenden Fonds bald Schluss. „In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen Anleger zum letzten Mal ausschüttungsgleiche Erträge für ausländische thesaurierende Fonds angeben“, sagt Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin und Partnerin in der Kanzlei Rödl & Partner. „Danach werden diese erst wieder beim Verkauf der Fondsanteile relevant.“ Bei der Auswahl eines ETFs müssen sich Anleger ab sofort also nicht mehr wegen steuerlicher Überlegungen auf deutsche Fonds beschränken.
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