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Entlassene Mitarbeiter Commerzbank scheitert vor Gericht

Neuer Ärger für die Commerzbank: Das Frankfurter Arbeitsgericht erklärt eine Verfügung der New Yorker Bankenaufsicht für ungültig. Die Commerzbank durfte vier Angestellten nicht allein auf Druck der Behörde kündigen.
13.01.2016 - 06:50 Uhr
Keiner in der Commerzbank will für die nächste Strafe von US-Behörden verantwortlich sein. Das Geschäft mit Auslandsbanken gilt als besonders heikel. Quelle: dpa
Commerzbank in Frankfurt

Keiner in der Commerzbank will für die nächste Strafe von US-Behörden verantwortlich sein. Das Geschäft mit Auslandsbanken gilt als besonders heikel.

(Foto: dpa)

Frankfurt Für vier Mitarbeiter der Commerzbank hatte der Vergleich zwischen ihrem Arbeitgeber und amerikanischen Behörden besonders drastische Folgen: Ihnen flatterten kurz nach der Einigung zwischen Bank und US-Behörden Kündigungen auf den Tisch. Denn das hatte die New Yorker Bankenaufsicht verfügt, damals noch geführt von ihrem politisch ambitionierten Leiter Benjamin Lawsky.

„Die Behörde weist die Bank an, alle notwendigen Schritte zur Kündigung der vier Angestellten zu unternehmen, die eine zentrale Rolle im Rahmen des unsachgemäßen Verhaltens (...) gespielt haben, die aber weiterhin bei der Bank angestellt sind“, heißt es im Abschlussdokument, das die Commerzbank sowie die New Yorker Bankenaufsicht unterschrieben hatten.

Doch das Verdikt aus New York, mit dem die Aufseher laxe Geldwäschekontrollen der Bank bestraften, ist arbeitsrechtlich pikant: Nach deutschem Recht hatten sich die Betroffenen nämlich nichts Gravierendes zuschulden kommen lassen.
Die Commerzbank kündigte dem Mitarbeiter, drei Hamburger Spezialisten für Schiffsfinanzierung und einem Angestellten aus dem Bereich Financial Institutions dennoch. Schließlich hatte US-Aufseher Lawsky ihr mit dem Entzug der für sie lebenswichtigen US-Banklizenz gedroht, wenn sie es nicht versuche. Die Fälle landeten vor dem Frankfurter Arbeitsgericht.

Vor Gericht bezeichnete die Commerzbank ihr Vorgehen mit Blick auf den ihr drohenden Lizenzentzug in New York als „echte Druckkündigung“. Druckkündigungen sind die Exoten im Arbeitsrecht. Sie sind nur zulässig, wenn einem Unternehmen von Dritten gravierende Konsequenzen drohen, falls es sich nicht von bestimmten Mitarbeitern trennt. Ein individuelles Fehlverhalten legte die Bank den Betroffenen nicht zur Last.

Doch solche Druckkündigungen sind an sehr enge Vorgaben gekoppelt. Der Arbeitgeber muss sich zum Beispiel zunächst einmal schützend vor die betroffenen Arbeitnehmer stellen und versuchen, den Dritten, in dem Fall die New Yorker Aufsicht, umzustimmen. Nach Meinung des Frankfurter Arbeitsgerichts hat die Bank nicht belegt, dass sie das in ausreichendem Umfang getan hat. Es verwarf die Kündigungen Ende 2015 unter anderem deshalb als unwirksam.

Was hinzukommt: Alternativlos sind die Kündigungen auch nach den Vorgaben der US-Behörde nicht. In dem Vergleich ist auch schon ein „Plan B“ aufgeführt: Falls das deutsche Arbeitsrecht eine Kündigung nicht zulässt, dann sollen die vier Banker zumindest keine Aufgaben übernehmen, die mit Compliance, US-Dollar-Transaktionen oder US-Geschäften zu tun haben. Dazu haben sich die Betroffenen auch bereit erklärt.

Wie die Bank auf die Niederlage reagiert, ist noch unklar. Das Institut hat Finanzkreisen zufolge zwar Berufung eingelegt, aber zunächst noch keine Begründung für die Berufung eingereicht. Die Bank hat also noch einige Wochen Zeit, um zu prüfen, ob sie den Fall auch durch die zweite Instanz fechten will. Die Bank wollte auf Anfrage dazu keine Stellung nehmen.

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