Girokonto Streit über Rückzahlung von Kontogebühren: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagt gegen zwei Banken

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg liegt im Clinch mit der Sparda-Bank Baden-Württemberg. Es geht um die mögliche Rückzahlung von Gebühren.
Frankfurt Ein halbes Jahr nach einem BGH-Urteil zu Gebührenerhöhungen von Banken gibt es erste Klagen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lässt in zwei Fällen juristisch prüfen, ob die Geldhäuser die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) angemessen umsetzen.
Sie hat Ende September vor dem Landgericht Stuttgart Klage gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg (Az. 11 O 482/21) eingereicht und Anfang Oktober gegen die Volksbank Welzheim (Az. 34 O 98/21 KfH), wie die Verbraucherzentrale auf Anfrage mitteilte. Die beiden Geldhäuser wehren sich. Die Volksbank Welzheim klagt sogar ihrerseits gegen die Verbraucherzentrale (Az. 11 O 487/21), die die Bank zuvor abgemahnt hatte.
Das oberste deutsche Zivilgericht hatte Ende April geurteilt, dass Geldhäuser bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen (Az. I ZR 26/20). Bis dahin haben Banken und Sparkassen die Gebühren üblicherweise über Klauseln erhöht. Danach gingen sie von einer stillschweigenden Zustimmung der Kunden aus, wenn diese einer Änderung nicht binnen zwei Monaten widersprachen.
Mit dem BGH-Urteil sind diese Klauseln hinfällig. Geldhäuser müssen nun ihre Kunden um Zustimmung zu den aktuellen Gebühren bitten. Zudem können Verbraucher Gebühren, die Kreditinstitute ohne explizite Einwilligung erhoben hatten, zurückfordern.
Die Sparda-Bank stellte Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Schreiben im Juli vor die Wahl: Entweder sie verzichten auf die Rückerstattung der seit knapp einem Jahr erhobenen Kontogebühren und zahlen vorerst weiter fünf Euro monatlich. Oder sie bekommen die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurück – müssen aber künftig 7,50 Euro je Monat zahlen.
Sparda-Bank drohte mit Kündigung
Die dritte Möglichkeit: Wer beides nicht will, erhält zwar die Gebühren zurück, zugleich jedoch die Kündigung. Dies hätte „bedauerlicherweise die Kontokündigung zur Folge“, so die Sparda-Bank.
In ihren Begründungen zu den Klagen verweist die Verbraucherzentrale auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie betrachtet das Vorgehen der Geldhäuser unter Umständen als „unzulässige Beeinflussung“ und als „aggressive geschäftliche Handlung“.
Das Stuttgarter Geldhaus weist den Vorwurf der Verbraucherzentrale zurück und bezeichnet die Darstellung als falsch: Sie hat gerade erst die Preise erhöht. Alle Kunden müssten seit dem 1. Oktober Kontogebühren von 7,50 Euro im Monat zahlen. „Die zeitlich begrenzt zugesagte Gebühr von fünf Euro ist ein Sonderanreiz für Kunden, die auf eine Erstattung bezahlter Gebühren verzichten.“
Die Bank komme allen berechtigten Rückerstattungsbegehren nach. Die weitere Kontoführung mache die Sparda-Bank allerdings davon abhängig, „dass der Kunde unserem aktuellen Gebührenmodell zustimmt“.
Weniger Auswahl haben Kunden der Volksbank Welzheim, die ab Anfang 2020 für ein Kontomodell Gebühren von fünf Euro monatlich erhoben hatte. Sie bot Kunden im Juli an, auf die Rückerstattung zu verzichten und das Konto bis Ende 2022 garantiert für fünf Euro weiterzuführen. Kunden, die dem nicht bis Mitte Oktober zustimmten, kündigte die Volksbank die Kontokündigung binnen zwei Monaten an.
Volksbank Welzheim verklagt ihrerseits die Verbraucherzentrale
Zustimmen konnten Kunden schriftlich. Auch eine „Einzelanweisung“, eine Überweisung oder eine Kartenzahlung, innerhalb der vier Wochen zuvor betrachtete die Volksbank als Einwilligung.
Das Geldhaus hat seinerseits Klage gegen die Verbraucherzentrale eingereicht, wie der Anwalt Ferdinand Scholl sagte. Er verweist darauf, dass die Bank nicht gezwungen werden könne, „verlustbringende Kontomodelle anzubieten“, obwohl sie den Kunden für die Zeit des Überlegens der Annahme eine Frist von drei Monaten eingeräumt habe.
„Ist dem Kunden das Konto zu teuer, kann er sich in dieser Zeit, in welcher er im Übrigen der Volksbank keine Gebühren zu zahlen hat, eine neue Bank mit einer anderen Kontobepreisung suchen.“ Ohnehin dürfe die Bank Kunden auch ohne Angaben von Gründen das Konto kündigen.
Anfang der Woche wurde bekannt, dass der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) eine Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn anstrebt. Beide Banken weisen nach Auffassung des VZBV „Erstattungsforderungen für die von ihnen zu Unrecht erhobenen Gebühren“ zurück.
Dabei geht es um die Frage, für welchen Zeitraum Verbraucher Entgelte zurückfordern können – für drei Jahre oder für viel länger. Der VZBV meint, sämtliche Entgelte, die ohne die aktive Zustimmung der Verbraucher erhöht oder neu eingeführt wurden, müssten erstattet werden.
Das sehen viele Geldhäuser – wie die beiden Sparkassen – jedoch anders. Sie verweisen auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2016 (Az. VIII ZR 241/15). Demnach sind Preise dann gültig, wenn Kunden diese seit mehr als drei Jahren nicht beanstandet haben. Als fraglich gilt, ob diese Entscheidung auch auf Girokonten angewendet werden kann.
Mehr: „Änderungen nach Gutsherrenart“ – BGH öffnet Tor für hohe Zinsnachzahlungen an Sparer.
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