Der frühere Vorstand der HSH Nordbank in Hamburg steht vor Gericht. Die Angeklagten sind nicht mehr für die Bank tätig. Sie bestreiten die Vorwürfe.
Hans Berger (63) war im Dezember 2007, als das „Omega 55“-Geschäft beschlossen wurde, Vorstandsvorsitzender der HSH Nordbank. Er gehörte bereits seit 1996 dem Vorstand eines der beiden Vorgängerinstitute an, der Landesbank Schleswig-Holstein, zuletzt als Vorsitzender. Berger trat im November 2008 zurück, weil der Vorstand die Intensität und Dauer der Finanzkrise sowie die Risiken für die Ertragslage der Bank nicht hinreichend vorhergesehen habe.
Peter Rieck (60) war als stellvertretender Vorsitzender des Vorstands unter anderem zuständig für die Bereiche Schifffahrt, Transport, Immobilienkunden und die Niederlassungen in Amerika und Asien. Er arbeitete zunächst bei der Landesbank in Kiel und der Investitionsbank Schleswig-Holstein, wurde aber schon 1998 Vorstand der Hamburgischen Landesbank. Rieck wurde im Dezember 2009 vom Aufsichtsrat abberufen.
Jochen Friedrich (49) gehörte im Dezember 2007 dem HSH-Vorstand seit einem halben Jahr an. Er hatte zuvor für JP Morgan und die DZ Bank gearbeitet. Bei der HSH Nordbank war er zuständig für das Investmentmanagement und den Kapitalmarkt sowie die Niederlassung London, die bei dem Verfahren eine besondere Rolle spielt. Friedrich wurde gemeinsam mit Rieck im Dezember 2009 vom Aufsichtsrat entlassen. Er ist - ebenso wie Nonnenmacher - nicht nur wegen schwerer Untreue angeklagt, sondern auch wegen Bilanzfälschung.
Dirk Jens Nonnenmacher (50) gehörte dem Vorstand der HSH Nordbank erst seit Oktober 2007 an. Er war als Mathematiker wissenschaftlich sowie operativ in verschiedenen Positionen der Finanzindustrie tätig, zuvor bei der Dresdner Bank und der DZ Bank. Nonnenmacher sollte als Vorstand für Finanzen und Steuern den geplanten Börsengang der HSH Nordbank vorbereiten. Im November 2008 wurde er als Nachfolger von Berger Vorstandschef. In seiner Amtszeit stabilisierte sich die Bank wirtschaftlich, wurde aber immer wieder von Affären und Skandalen erschüttert. Nonnenmacher musste die Bank im März 2011 auf Druck der Anteilseigner verlassen und erhielt eine Abfindung in Millionenhöhe, die er bei einer rechtskräftigen Verurteilung zurückzahlen muss.
Hartmut Strauß (64) war für das Risikomanagement der Bank zuständig. Er hat sein Berufsleben bei der Hamburgischen Landesbank verbracht, in deren Vorstand er 2001 aufrückte. Strauß schied im Juni 2008 auf eigenen Wunsch und aus persönlichen Gründen aus dem Vorstand der HSH Nordbank aus. Der Vorstand erklärte zum Abschied von Strauß, er habe sich bleibende Verdienste um die Bank erworben. Inzwischen macht die Bank gegen Strauß Schadensersatzansprüche geltend, ebenso gegen Rieck und Friedrich.
Bernhard Visker (46) arbeitete rund 25 Jahre bei der Hamburgischen Landesbank und der HSH Nordbank und war Vorstand seit Januar 2007. Er war verantwortlich für Firmen- und Immobilienkunden, Private Banking und Sparkassen. Visker überstand als einziger Vorstand die Stürme der Finanzkrise und schied erst Ende August 2011 „im besten Einvernehmen“ aus dem Gremium aus. Er ist heute Geschäftsführer der Immobilienfirma ABG in München.
Quelle: dpa
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Bei der Omega55 wurden von der BNP u.a. Papiere von Lehman Brothers eingebracht, die später zusammenbrach. Die Staatsanwaltschaft muss den Angeklagten nachweisen dass bei der Vereinbarung des Geschäfts der kritische Zustand von LB bereits bekannt war.
Die Beweislage erscheint recht eindeutig - der mögliche Börsengang war wohl wichtiger als
eine ordentliche Darstellung von Bilanzzahlen, so wie es das HGB und das AktG vorsieht.
Der hat offensichtlich die Pflichten eines ordentlichen Kaufmann´s einfach vergessen.
Wenn der erst einmal einen Deal mit den Anklagevertretern hat, wird der die anderen
Vorstandskollegen belasten. Diese Strategie werden wir auch noch im Sal.Oppenheim-Fall
erleben.
juris
Eine Unterschrift ist nun einmal eine Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB und daran lässt der Gesetzgeber keine Zweifel zu. Mit der Unterschrift gibt der Unterzeichner damit zu erkennen, seine Willenserklärung nach § 130 Abs. 2 BGB ist es unerheblich, ob der Abgebende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. So Herr Berger, als Vorstand einer Bank und dann noch von den "Rechtsvertreter" hinters Licht führen zu lassen, schon nicht nachvollziehbar. Somit ist Ihnen der "Galgen" schon gerichtet, wenn der Richter keinen Pardon kennt.
Tja Herr Berger, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Die Unterschrift ist nur als Kenntnisnahme zu interpretieren?
Klar, bei ihnen sitzt auch der Weihnachtsmann persönlich auf dem Schoß.
Sie haben die Position inne gehabt, nach der sie ihre Unterschrift mit Recht und Gewissen leisten. Wenn Sie nicht dazu fähig waren, die Situation richtig zu beurteilen und ihre Unterschrift verweigert haben, sind sie nur zu recht vor Gericht.