Rechtsstreit BGH-Urteil: Geldhäuser müssen Dispozinsen deutlich hervorheben

Verbraucherschützer fordern mehr Transparenz – und der Bundesgerichtshof gibt ihrer Klage statt.
Berlin Verbraucher müssen klar erkennen können, wie hoch die Zinsen sind, sofern sie ihr Girokonto überziehen. Die Dispozinssätze müssen gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis deutlich hervorgehoben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Bank (Az. XI ZR 46/20) und der Sparda-Bank Hessen (Az. XI ZR 19/20) statt.
Zum Ende des Monats wird es in vielen Haushalten finanziell eng. Viele Verbraucher nutzen dann die Möglichkeit, ihr Konto zu überziehen. Da kann es manchmal zu bösen Überraschungen kommen. „Dispokredite gehören zu den teuersten Dienstleistungen der Banken. Verbraucher haben einen Anspruch darauf, auf die Kosten dieser Kredite deutlich hingewiesen zu werden“, sagte David Bode, Rechtsreferent beim vzbv, dem Handelsblatt.
Im Durchschnitt liegen die Dispozinsen derzeit knapp unter zehn Prozent. Wird der Dispo überzogen, verlangen Banken teilweise noch deutlich höhere Zinsen als beim Dispokredit selbst. Nach Recherchen des Verbraucherportals Finanztip.de können dann schon mal bis zu 17 Prozent fällig werden.
Sowohl bei der Sparda-Bank Hessen als auch bei der Deutschen Bank bemängelten die Verbraucherschützer, dass die Institute die Dispozinsen in ihrem Preisverzeichnis nicht besonders hervorhoben. Die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten müssen „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ angegeben werden, so der Gesetzgeber.
Diesem Anspruch werden die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen nicht gerecht, urteilt der BGH und wies die Revision der klagenden Banken ab. Der Sollzinssatz, so der BGH, müsse sich von den weiteren in der Preisinformation enthaltenen Angaben so unterscheiden, dass er „Verbrauchern ins Auge fällt“.
Zudem mahnte der BGH bei der Deutschen Bank Veränderungen bei der Darstellung der Zinssätze für Dispokredite an. Für den Nutzer eines Aktivkontos gab das Institut den Zinssatz mit „bis zu 10,9 Prozent p.a.“ an. Ergänzend hieß es, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richte. Eine Zinsspanne ist nicht per se unzulässig, so der BGH, allerdings müsse bei einer Zinsspanne sowohl die Unter- als auch die Obergrenze angegeben werden.
Für die Kunden war nicht nachvollziehbar, wie viel Zinsen sie für eine Kontoüberziehung zahlen müssen, kritisiert Bode. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging dann schließlich eine Zinsspanne von 7,9 Prozent bis 10,9 Prozent hervor – allerdings nicht in auffallender Weise.
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