Cum-Ex-Skandal: Gericht prüft Einziehung der Warburg-Millionen
In dem Urteil des Landgerichts Bonn war die Bank zur Rückzahlung von mehr als 176 Millionen Euro verpflichtet worden.
Foto: IMAGO/Hanno BodeDüsseldorf. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat die Einziehung von 176 Millionen Euro von der Hamburger Privatbank M.M. Warburg ausgesetzt. Das teilte ein Behördensprecher mit. Die Sache werde nun vom Landgericht Bonn überprüft. Die Zahlungsaufforderung war vor wenigen Tagen verschickt worden und beruht auf einem Strafurteil des Landgerichts Bonn in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. In diesem Prozess gegen zwei Aktienhändler aus London war die Warburg Bank zu der Einziehung verurteilt worden.
Es geht dabei um Cum-Ex-Geschäfte, bei denen die beteiligten Aktien rund um den Ausschüttungstermin im Kreis gehandelt wurden, um sich die Kapitalertragsteuer doppelt oder gar mehrfach auszahlen zu lassen. Warburg hatte die Aktien erworben und sich die Steuer auf die Dividenden zu Unrecht erstatten lassen. Deshalb ordnete das Gericht die Einziehung an.
Allerdings hat Warburg die Steuer für die betreffenden Jahre 2007 bis 2011 gegenüber dem Finanzamt inzwischen beglichen – wenn auch nach längerer Gegenwehr und unter Vorbehalt. Die Bank wehrt sich deshalb gegen eine Doppelbelastung.
„Die vom Landgericht Bonn im März 2020 angeordnete Einziehung der Steuern ist damit erledigt“, sagte ein Sprecher von Warburg. Nun muss die Bank keine weitere Zahlung leisten – zumindest vorerst nicht.
Der Sprecher verwies auch darauf, dass die Warburg Gruppe allein den gesamten Steuerbetrag gezahlt hat, „obwohl Dritte die Geschäfte initiierten, abwickelten und große Profite erzielten“. In dieser Frage gibt es bereits zivilrechtliche Konflikte rund um das Thema, welche Akteure für welchen Teil des Schadens aufkommen müssen. Deshalb verklagt die Warburg andere beteiligte Parteien wie die Deutsche Bank, den Broker Icap und beteiligte Anwälte.
Es sind neue Rechtsfragen zu klären
Strafrechtlich ist ebenfalls vieles ungeklärt. Neben der Warburg Bank hat die Staatsanwaltschaft Bonn auch einen der verurteilten Aktienhändler aufgefordert, seine Schuld gegenüber der deutschen Justiz zu begleichen. Er war zu einer Zahlung von 14 Millionen Euro verurteilt worden, von denen er drei Millionen vorab überwiesen hat.
Das Landgericht Bonn hat zunächst die Auffassung vertreten, dass der Staat den Steuerschaden nicht überkompensieren darf. Dem war der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem ersten Urteil gefolgt. Allerdings hat der BGH in einer zweiten Entscheidung deutlich gemacht, dass neben der Kapitalertragsteuer – also der Tatbeute – auch Provisionen, Honorare und andere Profite einzuziehen sind.
Diese stammen nicht „aus der Tat“, sondern wurden „für die Tat“ bezahlt. Darin sieht das Gesetz den entscheidenden Unterschied. Im Ergebnis würden die Finanzämter die illegal erstatteten Steuern zurückerhalten und die Justiz könnte parallel die Cum-Ex-Profite einziehen.