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Ausnahmeregelungen Was Mieter, Käufer und Wohnungseigentümer in Zeiten von Corona beachten müssen

Wohnungsbesichtigung, geplanter Umzug oder Notartermin – seit bundesweit ein Kontaktverbot gilt, gelten für Mieter und Eigentümer neue Regeln.
25.03.2020 Update: 25.03.2020 - 16:01 Uhr Kommentieren
Wer in diesen Tagen oder den kommenden Wochen umziehen muss, für den könnte es kompliziert werden. Quelle: Moment/Getty Images
Umzugskartons

Wer in diesen Tagen oder den kommenden Wochen umziehen muss, für den könnte es kompliziert werden.

(Foto: Moment/Getty Images)

Düsseldorf In ganz Deutschland gilt zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus inzwischen ein Kontaktverbot für mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum. In Bayern und Sachsen dürfen Menschen ihre Wohnungen sogar nur dann verlassen, wenn sie triftige Gründe haben: etwa um zum Arzt, zum Supermarkt oder zur Arbeit zu gehen. Und ganz gleich wo, es muss ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern, besser noch zwei Metern zwischen zwei Personen eingehalten werden.

Die Einschränkungen im täglichen Leben sind immens, und sie betreffen jeden – auch diejenigen, die jetzt auf Wohnungssuche gehen wollen oder müssen. „Wir haben schon vor einigen Wochen begonnen, uns auf die besondere Situation einzustellen, und haben nach und nach Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt“, berichtet der Kölner Makler Roland Kampmeyer. Inzwischen arbeitet jeder aus dem 20-köpfigen Team am heimischen Schreibtisch. Kunden auf der Suche nach Haus oder Wohnung werden telefonisch und per Videokonferenz beraten.

Ähnlich die Situation beim Maklerhaus Grossmann & Berger. Die Shops in Hamburg, Ahrensburg, Lüneburg, Norderstedt und auf Sylt sind bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. „Unsere Mitarbeiter arbeiten zum Großteil im Homeoffice“, sagt Geschäftsführer Lars Seidel. Sämtliche Termine würden telefonisch oder digital wahrgenommen. „Unsere Makler bieten Wohnungsinteressenten zum Beispiel Besichtigungen per Videotelefonie an.“ Viele Eigentümer, die sich mit dem Verkauf ihrer Immobilie beschäftigen, nutzten außerdem das digitale Immobilienbewertungstool auf der Firmenwebsite, sagt Seidel.

Auch bei Kampmeyer Immobilien in Köln finden viele Besichtigungen derzeit per digitalem 360-Grad-Rundgang oder in Einzelterminen statt. „Ist eine Wohnung leer, machen wir sie einem einzigen Interessenten pro Termin zugänglich, allerdings streng abgeschirmt. Unsere Berater bleiben vor der Tür“, berichtet Kampmeyer. Etliche Termine kommen aber gar nicht erst zustande: Leben Eigentümer oder Mieter in einer Wohnung, heißt es beim Kölner Maklerhaus: derzeit keine Besichtigung.

Wohnungsbesichtigungen eingeschränkt möglich

Ein generelles Besichtigungsverbot gebe es indes nicht, heißt es beim Berufsverband der Branche, dem Immobilienverband Deutschland (IVD): Maklern sei es weiterhin gestattet, an wechselnden Orten ihre Tätigkeit auszuüben. Schwieriger zu bewerten sei die rechtliche Situation aufseiten der Wohnungssuchenden: „Sofern eine gewisse Notwendigkeit und Dringlichkeit dargelegt werden kann, dürfte auch die Besichtigung dazu zählen“, formulieren die IVD-Juristen bewusst vorsichtig und nennen etwa Fälle, in denen die Wohnung gekündigt oder verkauft wurde und noch kein Ersatz gefunden wurde.

Auch wenn Käufern bereits eine Finanzierung durch ihre Bank gewährt wurde und eine Verzögerung des Kaufs zu Bereitstellungszinsen oder anderen Kosten führen würde, könne dies ein ausreichender Grund dafür sein, seine Immobilie noch einmal in Augenschein zu nehmen.

Sogar bei vermieteten Wohnungen hält der IVD Besichtigungen nicht generell für verboten. Allerdings: Die „berechtigten Interessen“ des Mieters würden schwerer wiegen als der Anspruch des Vermieters, Interessenten die Wohnung zeigen zu dürfen. „Die Angst vor einer Ansteckung kann ein solches Interesse sein“, sagen die IVD-Juristen. In jedem Fall empfehlen sie Einzelbesichtigungen und die Einhaltung aller notwendigen Hygienemaßnahmen.

Umzug am besten mit Unternehmen

Wer in diesen Tagen oder den kommenden Wochen umziehen muss, für den könnte es kompliziert werden. Denn ob Wohnungsumzüge gestattet sind oder nicht, ist noch nicht bundeseinheitlich geregelt. Bayern immerhin – wo besonders strenge Regeln gelten – teilt mit, es dürfe umgezogen werden. Aber nur, wenn „die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum“ reduziert würden. Auch sollten „keinesfalls Freunde und Familie beim Umzug mit anpacken“, heißt es in den Empfehlungen der Bayerischen Staatsregierung.

Bleibt nur, ein professionelles Umzugsunternehmen zu beauftragen – schließlich dürfen diese Firmen weiterhin ihre Dienste anbieten. Doch das kostet: Durchschnittlich gut 700 Euro bei einer Wohnung mittlerer Größe müssen Kunden berappen, hat das Vergleichsportal Check24 herausgefunden.

Wohnungsabnahmen bleiben möglich

Wer zum 31. März seine alte Wohnung gekündigt hat und nach dem Auszug seine Kaution vollständig zurückbekommen will, sollte gemeinsam mit dem Vermieter prüfen, ob die Wohnung in einem einwandfreien Zustand übergeben wird. „Soweit die Kontaktregeln, also der notwendige Mindestabstand von 1,5 Metern, eingehalten werden, ist eine solche Wohnungsabnahme zulässig“, meint dazu der IVD.

Schließlich sei es weder dem Vermieter noch dem Mieter zuzumuten, wegen einer entfallenden Übergabe den Mietvertrag um mindestens einen weiteren Monat zu verlängern. Ausdrücklich und bundesweit geregelt sind Wohnungsübergaben allerdings ebenfalls nicht.

Keine Eigentümerversammlungen bis 4. April

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, weiß: Einmal jährlich muss die Hausgemeinschaft zusammenkommen, um über die Verwaltung ihres Eigentums zu entscheiden. Derzeit jedoch dürfen solche Eigentümerversammlungen grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Die Beschränkungen gelten – vorerst – bis zum 4. April 2020.

Eine Alternative könnten Video- oder Onlinekonferenzen sein. Allerdings müssen alle Mitglieder der Wohneigentümerversammlung (WEG) damit einverstanden sein, sagt der IVD. Er warnt zudem, dass ein virtuelles Treffen keine Versammlung sei – weshalb auf diesem Wege gefasste Beschlüsse der Eigentümer im Fall eines Rechtsstreits womöglich angefochten werden könnten.

Wer sich zur Onlineversammlung entschließe, solle daher unbedingt folgende Punkte beachten: Zustimmung aller Mitglieder der WEG, freier Zugang der Wohnungseigentümer, kein Zugang für Dritte, freier Meinungsaustausch, freie Rede, Abstimmungen über Beschlussanträge sowie die Feststellung und anschließende Verkündung des Abstimmungsergebnisses.

Hausgeldzahlungen sollen weiterlaufen

An diesem Mittwoch hat der Bundestag ein bislang einmaliges Hilfspaket für Unternehmen und Bürger in der Coronakrise beschlossen. Im darin enthaltenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ finden sich zwei befristete Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz.

Wenn Eigentümerversammlungen vorübergehend nicht durchgeführt werden können, sollen danach die bestehenden Wirtschaftspläne in Kraft bleiben. Eigentümer müssen Hausgeld also in der bisher vereinbarten Höhe weiterhin an ihre Wohneigentümergemeinschaft (WEG) abführen, um laufende Kosten etwa für Heizung, Versicherungen, Reinigung, Gartenpflege und dringende Reparaturen zu begleichen.

Über die Jahresabrechnung sollen die Eigentümer jedoch erst dann wieder beschließen, wenn eine Eigentümerversammlung stattfinden kann. Allerdings sollen Verwalter die Jahresabrechnung den Eigentümern schon zuvor zur Verfügung stellen.

Auch der zuletzt bestellte Verwalter soll nach dem Gesetz weiter im Amt bleiben, bis die Eigentümer über die Abberufung oder die Bestellung eines neuen Verwalters beschließen. Gelten soll diese Regelung auch dann, wenn eine befristete Bestellung bereits ausgelaufen ist, in den nächsten Wochen ausläuft oder gesetzlich erlaubte Höchstfristen für das Amt überschritten werden.

Notare arbeiten weiter

Hauskäufer, die jetzt den Gang zum Notar antreten müssen, um den Erwerb ihrer Immobilie rechtsverbindlich zu machen, können dies auch weiterhin tun: „Notartermine zählen zu wichtigen Angelegenheiten, die grundsätzlich keinen Aufschub erlauben, da dieser zu einem Rechtsverlust führen kann“, heißt es dazu vom IVD. Auch Makler Kampmeyer beurkundet nach wie vor Verkäufe und gibt den Hinweis, dass sich Kunden etwa durch Notariatsmitarbeiter im Termin vertreten lassen könnten. 

Vom Coronavirus betroffene Mieter dürfen Miete stunden

Um zu verhindern, dass Mieter aufgrund der Coronakrise ihre Wohnung verlieren, hat der Bundestag zudem an diesem Mittwoch verbesserte Kündigungsschutzregeln für die kommenden Monate beschlossen: Mietern, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre Miete zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 nicht bezahlen können, darf der Vermieter nicht kündigen.

Allerdings wird die Miete lediglich gestundet, sie muss also später zurückgezahlt werden. Bislang darf ein Vermieter einem Mieter kündigen, wenn er zwei Monate lang keine Miete zahlt. Wer nur einen Teil der Miete zahlt, schiebt die drohende Kündigung auf.

Mehr: Mehr Schutz für Mieter in der Coronakrise – viele Details noch offen.

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