BGH-Urteil Wohnungen dürfen nur zeitlich begrenzt als Sozialwohnungen vergeben werden

Eine Häuserreihe steht auf Grundstücken, die von der Stadt Langenhagen an eine Genossenschaft 1995 unter Gewährung von Subventionen verkauft worden sind.
Erfurt Vergeben Kommunen für Sozialwohnungen vergünstigte Kredite oder gar Grundstücke an Investoren oder Gesellschaften, dürfen sie im Gegenzug keine zeitlich unbegrenzte Sozialbindung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Aktenzeichen V ZR 176/17).
Eine Wohnungsgenossenschaft aus Hannover hatte geklagt, um 20 Jahre nach Bezugsfertigkeit von 52 Wohnungen in der Stadt Langenhagen die Sozialbindung loszuwerden, die Einheiten also künftig frei vermieten zu können. Sozialwohnungen mit niedriger Miete werden nur an Menschen vergeben, die wegen ihres geringen Einkommens einen Wohnberechtigungsschein haben. Die Rechtsvorgängerin der Genossenschaft hatte 1995 die Grundstücke von der Stadt Langenhagen vergünstigt erhalten – aber nur unter der Bedingung, die nun betroffenen Sozialwohnungen zu erbauen.
Der BGH gab der Klage statt. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Wohnungsbaugesetz, auf das sich auch die Klägerin berufen hatte. Paragraf 88 zufolge sollen Zweckbindungen die Dauer von 15 Jahren grundsätzlich nicht überschreiten. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen.
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