Bundesgerichtshof BGH-Urteil: Kein Gewohnheitsrecht für Garagenbesitzer

„Die Kläger können sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen“, urteilte der BGH.
Erfurt Muss ein Eigentümer dulden, dass sein Grundstück für den Zugang zu drei Garagen von Dritten genutzt wird? Dieser Frage ist der Bundesgerichtshof (BGH) nachgegangen. Er hat befunden: Auch wenn die Nutzung des Grundstücks bereits über Jahrzehnte geduldet wurde, darf der Eigentümer dies untersagen (Aktenzeichen V ZR 155/18).
Damit widerspricht der Bundesgerichtshof den Urteilen der Vorinstanzen und verweist den Fall an das Oberlandesgericht Köln zurück.
Frühere Eigentümer hatten die Nutzung immer geduldet, und auch die Beklagte hatte dies zunächst nach dem Kauf des Grundstücks so gehandhabt. Mit Beginn des Jahres 2017 untersagte sie den Zugang zu den Garagen jedoch und hatte sogar begonnen, eine Toranlage zu bauen.
Die betroffen Garageneigentümer verlangten die Weiternutzung. Sie beriefen sich dabei auf ein Gewohnheitsrecht. Seit mehr als vier Jahrzehnten nutzten sie die Zufahrt über das Nachbargrundstück.
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