Tipps und Tricks Welche Versicherungs-Beiträge von der Steuer absetzbar sind
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Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können ab 2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Steuererklärung angesetzt werden. Das gilt sowohl für privat als auch für gesetzlich Versicherte. Allerdings erkennen die Finanzämter nur die Beiträge auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung an. Privatversicherte könnten also zum Beispiel den Teil des Beitrages für Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer nicht geltend machen. Die Aufwendungen von gesetzlich Krankenversicherten für Zusatzversicherungen finden auch keine Berücksichtigung. Dafür werden die Zusatzbeiträge, die einige Kassen erheben, steuerlich voll anerkannt. Daneben besteht die Möglichkeit, Beiträge für weitere Policen wie die für Haftpflicht, Unfall oder Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen. Allerdings können diese nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn durch die Kranken- und Pflegeversicherung bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten wurden. Bei Arbeitnehmern und Beamten liegt sie bei 1.900 Euro. Bei Selbstständigen, denen der Arbeitgeberanteil fehlt, beträgt sie 2.800 Euro.
Hat ein alleinstehender Arbeitnehmer Aufwendungen für die Krankenkasse in Höhe von 1500 Euro, kann er zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in Höhe von maximal 400 Euro absetzen. Liegt sein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung zum Beispiel bei 2800 Euro, kann er keine weiteren Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen.
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