Steuererklärung So setzen Sie die Handwerkerkosten von der Einkommensteuer ab

Absetzen dürfen Steuerzahler den Arbeitskostenanteil der Rechnung für alle Reparaturen, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten in ihrem Haushalt.
Düsseldorf Zwar ist es derzeit nicht leicht, einen Handwerker zu bekommen. Wer Erfolg hat, wird jedoch gleich doppelt belohnt. Denn die Fachkraft verschönert nicht nur Haus und Wohnung, repariert Elektrogeräte oder wartet die Heizung. Der Auftraggeber selbst darf nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz auch 20 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten für die Arbeit des Handwerkers von der Steuer absetzen.
Dadurch sinkt die zu entrichtende Einkommensteuer. Denn der errechnete Betrag wird von der zu zahlenden Steuer abgezogen – nicht vom zu versteuernden Einkommen. Allerdings ist der sogenannte „Handwerkerbonus“ auf 1200 Euro im Jahr beschränkt.
Handwerkerrechnung absetzen: Fiskus beteiligt sich an Handwerkerarbeiten im „Haushalt“
Absetzen dürfen Steuerzahler den Arbeitskostenanteil aus Handwerkerrechnungen für alle Reparaturen, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten in ihrem Haushalt – beispielsweise für Malerarbeiten, die Verlegung neuen Parketts oder die Ausbesserung des Dachs.
Das Finanzamt erkennt auch die Arbeitskosten aus Handwerkerrechnungen für Arbeiten an, durch die eine Immobilie erweitert wird. Darunter fallen etwa der Ausbau des Dachgeschosses, die Errichtung eines Wintergartens, Carports oder einer neuen Terrasse.
Ebenso begünstigt sind Wartungsarbeiten etwa an der Heizung oder dem Fahrstuhl, der im Eichgesetz vorgeschriebene Austausch von Heizungszählern sowie der Arbeitskostenanteil der Rechnung des Schornsteinfegers.
Sogar die Kosten für die Arbeit eines Klavierstimmers und die Reparatur von Elektro- und Haushaltsgeräten sowie Computern können Steuerzahler absetzen.
Arbeiteten die Handwerker in ihrer Werkstatt, gehen Steuerzahler leer aus
Voraussetzung ist aber, dass der Handwerker die Leistung im „Haushalt“ – also dem Haus, der Wohnung oder auf dem Grundstück – des Steuerzahlers erbracht hat. Die Kosten für in der Werkstatt eines Handwerkers durchgeführte Arbeiten erkennt das Finanzamt nicht an. Hängt ein Maler also beispielsweise Zimmertüren aus, nimmt sie mit und streicht sie in seiner Werkstatt, kann sein Auftraggeber nur die Kosten für die Anfahrt und den Ausbau sowie das Wiedereinhängen der Türen absetzen, nicht aber die Lohnkosten für den Anstrich selbst.
Finanzamt erkennt nur Handwerkerrechnungen aus selbst genutzten Immobilien an
Außerdem können Steuerzahler die Arbeitskosten eines Handwerkers nur dann in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn dieser seine Leistung in einer Immobilie erbracht hat, die der Steuerpflichtige selbst nutzt. Darunter fallen aus Sicht des Finanzamts allerdings auch Zweitwohnsitze sowie Ferienhäuser und -wohnungen in der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein. Auch Wohnungen, die der Eigentümer seinen Kindern während deren Studium oder Ausbildung zur Verfügung stellt, zählen dazu. Vorausgesetzt, sie zahlen keine Miete.
Auch Mieter können Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen
Auch Mieter können Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Sie können ihre Einkommensteuer durch den Handwerkerbonus senken, wenn sie den Maler oder Elektriker selbst beauftragt haben.
Außerdem können sie die in ihrer Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Handwerkerleistungen absetzen. Die Abrechnung muss die Arbeitskosten aus den Handwerkerrechnungen explizit belegen. Tut sie dies nicht, können Mieter von ihrem Vermieter eine entsprechende Bescheinigung verlangen.
Vorsichtig bei Barzahlung: Ohne korrekte Handwerkerrechnung und Überweisungsbeleg geht nichts
Ob Mieter oder Eigentümer, auf jeden Fall sollten Steuerzahler prüfen, ob Handwerkerrechnungen alle von den Finanzbeamten geforderten Angaben enthalten. So müssen Name, Anschrift und Steuernummer des Handwerksbetriebs genannt sowie Art und Inhalt der erbrachten Leistung inklusive Zeitpunkt der Leistungserstellung angegeben sein.
Vor allem aber muss die Handwerkerrechnung explizit ausweisen, welcher Anteil des Rechnungsbetrags auf das Material und welcher auf die Arbeitsleistung entfällt. Das kann in absoluten Beträgen ebenso wie in Prozentangaben aufgeschlüsselt werden. Erbringt ein Handwerker einen Teil seiner Leistung im Haushalt des Steuerzahlers, einen anderen dagegen in seiner Werkstatt, sollte er das getrennt auflisten.
Neben den Kosten für die Arbeit des Handwerkers lassen sich übrigens auch Fahrtkosten sowie die Kosten für die Nutzung von Maschinen und Verbrauchsmaterialien wie Schmiermittel, Klebeband oder Abdeckplanen absetzen. Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hat die Handwerkerrechnung per Überweisung bezahlt. Begleicht er sie bar, kann er sie nicht von seiner Einkommensteuer absetzen.
Mehr: Was tun, wenn ich die Abgabefrist Ende Oktober verpasst habe?
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.