Wenn eine Bank eine hohe Bonuszahlung „vorläufig“ festgesetzt hat, ist sie an diese Zusage nicht gebunden, wenn sich später herausstellt, dass hohe Verluste zu erwarten sind. Sie kann dann den Bonus noch kürzen.
Grundsätzlich können Bank bei hohen Verlusten in Aussicht gestellte Boni reduzieren. Doch sie hat dann die Grundsätze des „billigen Ermessens“ zu beachten. Sie muss grundsätzlich die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf erwirtschaftete Verluste und unter Berücksichtigung der Leistung des Angestellten kann sie dann den Bonus deutlich reduzieren.
Auch hier hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Az.10 AZR 825/06): Es ging um vage Formulierungen. Sind Bonuszahlungen nicht eindeutig, muss der Arbeitgeber unter Umständen nachzahlen. Im konkreten Vertrag widersprachen sich zwei Bonusklauseln.
Auch das geht. Ein Tarifvertrag darf Bonuszahlung nur für Verdi-Mitglieder vorsehen. So heißt es in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 4 AZR 64/08). In Tarifverträgen können Gewerkschaften und Arbeitgeber vereinbaren, dass nur Mitglieder einer Gewerkschaft eine bestimmte Leistung erhalten sollen.
Ein weiteres Urteil betrifft mal nicht Banker, sondern die Allianz und ihre Vertreter. So ist die Kürzung von Provisionen bei Vermittlung von Kfz-Versicherungen aus dem Kompakttarif der Allianz unwirksam. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München (Az. 7 U 3993/07). In dem Fall sollten rund 11.000 hauptberufliche Vertreter der Allianz bei Vermittlung einer Versicherung aus dem Kompakttarif statt der ansonsten üblichen zehn Prozent lediglich sechs Prozent der Jahresprämie erhalten. Gegen die Kürzung der Provision hatten zwei Vertreter geklagt. Mit Erfolg.
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