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Arbeitsrecht Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden

Ein Gericht stärkt die Rechte junger Eltern, die im Job länger als ursprünglich geplant pausieren wollen. Doch ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
11.01.2019 - 16:43 Uhr Kommentieren
Junge Familien können ihre Elternzeiten nun ohne Zustimmung des Chefs flexibler gestalten. Quelle: plainpicture/Westend61/Kniel Synnatzschke
Elternzeit

Junge Familien können ihre Elternzeiten nun ohne Zustimmung des Chefs flexibler gestalten.

(Foto: plainpicture/Westend61/Kniel Synnatzschke)

Frankfurt Eine Auszeit vom Job nehmen, um sich um den eigenen Nachwuchs zu kümmern, ist dank einer Elternzeit möglich. Frisch gebackene Mütter kennen das Problem. Innerhalb der ersten Woche der Geburt ihres Kindes müssen sie dem Arbeitgeber in der Regel mitteilen, wann sie gedenken, wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Auch Väter dürfen Elternzeit nehmen. Nicht selten kommt es bei beiden dazu , dass sie zunächst eine kürzere Auszeit beantragen, die sie später aber gern verlängern würden.

Rückendeckung bekommen sie nun durch ein Gerichtsurteil: Demzufolge sind die Eltern bei einer Verlängerung unter gewissen Umständen nicht von der Zustimmung ihres Chefs abhängig. Beansprucht ein Elternteil nach der Geburt seines Kindes zunächst nur für zwei Jahre Elternzeit, kann er oder sie diesen Zeitraum um das dritte Lebensjahr des Kindes verlängern, ohne dass es einer Zustimmung seines Arbeitgebers bedarf. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. (21 Sa 390/18).

Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) steht beiden Elternteilen zu, bis zum achten Geburtstag des Kindes insgesamt bis zu drei Jahre vom Job zu pausieren, um sich um ein Kind zu kümmern. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, anschließend haben die Eltern Anspruch auf Rückkehr an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu denselben Arbeitszeiten wie vor der Elternzeit.

Die Auszeit kann dabei am Stück genommen oder in bis zu drei Zeitabschnitte eingeteilt werden. Bis zu 24 Monate dürfen dabei auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Mütter und Väter, die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes anmelden, müssen sich dabei laut Gesetz festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten beiden Jahre er oder sie Elternzeit nehmen wollen. Diese zwei Jahre sind die „Bindungsfrist“. Bei nachträglichen Änderungen muss der Arbeitgeber zustimmen.

In dem vorliegenden Fall vor dem LAG Berlin-Brandenburg hatte der Kläger, ein junger Vater, zunächst für zwei Jahre Elternzeit beantragt. Einige Monate nach der Geburt seines Kindes entschloss er sich dazu, die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag seines Kindes zu verlängern. Die entsprechende Mitteilung wurde von seinem Arbeitgeber jedoch aus betrieblichen Gründen abgelehnt.

Die Richter gaben dem Vater recht. Ihrer Ansicht nach ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spreche dafür, dass die Beschäftigten im Anschluss frei disponieren können. Das Elternteil müsse die Anträge lediglich fristgerecht stellen.

Eine andere Auslegung des Gesetzes würde nach Meinung der Richter dem Zweck widersprechen, den der Gesetzgeber verfolgt habe. Denn die Regelung sollte Eltern nach der Geburt ihres Kindes mehr Flexibilität bei der Entscheidung über die Elternzeit einräumen.

Da die Rechtsfrage umstritten ist und bisher vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht entschieden wurde, hat das LAG Berlin-Brandenburg allerdings die Revision zum BAG zugelassen.

Unabhängig von der Streitfrage gelten einige Fristen. Während der ersten drei Lebensjahre muss die Mutter oder der Vater die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber handschriftlich unterschrieben mitgeteilt haben. Da die Elternzeit für Mütter frühestens nach Ablauf der achtwöchigen (bei Zwillingen und behinderten Babys zwölf Wochen) Mutterschutzfrist nach der Geburt beginnt, können sie den Beginn der Elternzeit exakt angeben.

Väter, die direkt ab Geburt Elternzeit nehmen wollen, müssen ihren Arbeitgeber sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin informieren, erklärt das Bundesfamilienministerium. Der Beginn richtet sich dann aber nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Für Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag genommen wird, verlängert sich die Anmeldefrist auf 13 Wochen.

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